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1Nc50/10h•OGH 1Nc50/10h
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr.Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ31Cg14/10x anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1)A***** K***** und 2)S***** K*****, beide vertreten durch Lansky, Ganzger Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Leistung (56.187,24EURsA und 30.000EURsA) und Feststellung (Streitwert je 5.000EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerinnen leiten ihre Amtshaftungsansprüche unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien in einem Strafverfahren ab, dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen hatten.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof iSd §9 Abs4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Gerichtshofs abgeleitet wird, unmittelbar oder im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch auch eine Entscheidung des dem angerufenen Erstgericht übergeordneten Oberlandesgerichts als amtshaftungsbegründend herangezogen.
Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Führung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestimmen.
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