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Bsw38816/07•AUSL EGMR Bsw38816/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Dadouch gegen Malta, Urteil vom 20.7.2010, Bsw. 38816/07.
Art. 8, 14 EMRK - Verzögerte Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das nationale Personenstandsregister.
Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich Art. 8 EMRK betreffend die Weigerung, die Ehe zu registrieren (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden. € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. wurde 1967 in Syrien geboren. 1993 erhielt er die maltesische Staatsbürgerschaft infolge einer mit einer maltesischen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe. Sie wurde 2002 mittels gerichtlicher Verfügung annulliert, da es sich dabei um eine »Zweckehe« gehandelt habe. Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Regelungen behielt der Bf. seine maltesische Staatsbürgerschaft.
2003 heiratete der Bf. eine russische Staatsangehörige in Moskau. Er suchte daraufhin beim maltesischen Standesamt um Eintragung seiner Ehe an. Ungeachtet der Vorlage seines Personalausweises bzw. Passes wurde ihm mitgeteilt, nach gängiger Verwaltungspraxis müsse er eine von der Abteilung für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ausgestellte Bestätigung beibringen, wonach er Staatsbürger von Malta sei. Vor Letzterer wandte der Bf. ein, dass für die Ausstellung einer Bestätigung keinerlei rechtliche Basis existiere, suchte aber dennoch um eine an. Der Abteilungsleiter lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, er wäre dazu nicht verpflichtet.
Am 31.5.2005 wies das maltesische »Gericht für die Berichtigung von Notariatsakten« den Leiter des Standesamts an, die Ehe vorbehaltlich der Beibringung der Original-Heiratsurkunde und einer von einem Rechtsanwalt beglaubigten englischen Übersetzung einzutragen. Der Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen.
Am 5.4.2006 wurde die gerichtliche Anordnung vom Gericht zweiter Instanz mit der Begründung aufgehoben, ein Reisepass stelle keinen zwingenden Beweis für eine maltesische Staatsangehörigkeit dar. Abgesehen davon stehe es im Ermessen des Leiters des Standesamts, welche Dokumente ihm zwecks Beurteilung der Authentizität von Urkunden vorgelegt werden sollten. (Anm.: Nach Art. 244 Zivilgesetzbuch darf der Leiter des Standesamts die Bestätigung der Echtheit von Urkunden betreffend im Ausland eingegangene Ehen maltesischer Staatsbürger verlangen.)
In der Folge rief der Bf. den Civil Court (First Hall) an und behauptete, die Verweigerung der Eintragung seiner Ehe stelle eine Verletzung seines Rechts auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK dar. Im Zuge des Verfahrens bestätigte der Leiter des Büros für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, dass der Bf. maltesischer Staatsbürger sei.
Am 13.6.2006 zog der Bf. seine Klage hinsichtlich der Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK zurück.
Am 10.10.2006 wies der Civil Court die Klage des Bf. mit dem Hinweis ab, Art. 8 EMRK sei nicht verletzt worden, da der Leiter des Standesamts den Antrag des Bf. auf Eintragung seiner Ehe nicht kategorisch abgelehnt, sondern ihn lediglich um eine geeignete Form der Bescheinigung ersucht habe. Der Bf. wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Verfassungsgericht.
Am 13.11.2006 wurde die Ehe des Bf. auf Basis der von ihm ursprünglich vorgelegten Dokumente eingetragen.
Mit Erkenntnis vom 9.3.2007 befand das Verfassungsgericht, dass Art. 8 EMRK nicht verletzt sei. Andererseits gehe aus der Aussage des Leiters des Büros für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten eindeutig hervor, dass der Bf. maltesischer Staatsbürger sei. Aufgrund der Trägheit der Behörden sei seine Ehe erst im November 2006 eingetragen worden. Das Urteil des Civil Court sei daher teilweise aufzuheben und die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
Der Bf. beanstandet die auf der zwingenden Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises fußende Weigerung der Behörden, seine Ehe zu registrieren.
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss folglich für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a. Zum Vorliegen eines Eingriffs
Art. 8 EMRK beinhaltet auch ein Recht auf persönliche Entwicklung bzw. auf Begründung von Beziehungen mit anderen Menschen. Der GH sieht daher keinen Grund, warum die staatliche Anerkennung des Personenstands eines Individuums – mag es nun ledig, verheiratet, geschieden oder auch verwitwet sein – nicht Teil von dessen persönlicher und sozialer Identität sein sollte. Die Registrierung einer Ehe betrifft somit sowohl das Privat- als auch das Familienleben iSv. Art. 8 EMRK.
Zwar kann Art. 8 EMRK in Angelegenheiten der Immigration nicht derart interpretiert werden, dass er dem Staat eine generelle Verpflichtung auferlegt, die Entscheidung von verheirateten Paaren zu respektieren, ihren ehelichen Wohnsitz in sein Territorium zu verlegen, und er insoweit eine Wiedervereinigung der Familie zulassen muss. Andererseits kann die Verweigerung der Registrierung einer Ehe Auswirkungen zeitigen, die über Fragen der Immigration hinausgehen und das Privat- oder das Familienleben von Staatsangehörigen und Ausländern gleichermaßen betreffen können.
Die Parteien sind sich hinsichtlich der Auswirkungen der Eintragung des Ehestands uneinig. Während zwar aus § 12 des maltesischen Ehegesetzes klar hervorgeht, dass eine Nichteintragung keinerlei rechtliche Folgen nach sich zieht, darf der GH die tatsächlichen Auswirkungen einer Registrierung im täglichen Leben nicht außer Acht lassen. Wie auch die Regierung bestätigt hat, würden die Behörden nicht zusätzliche Beweise für eine Heirat im Fall der Vorlage einer vom Standesamt ausgestellten Bescheinigung verlangen. Würde eine solche fehlen, könnte dies die Behandlung von behördlichen Ersuchen (etwa auf Gewährung von Sozialhilfe) verlängern, komplizierter oder überhaupt unmöglich machen. Ähnliches gilt für notwendige Bestätigungen etwa im beruflichen Bereich. Die Weigerung, die Ehe des Bf. zu registrieren, hätte daher zweifellos Auswirkungen auf dessen Privatleben gehabt. Die beträchtlich verzögerte Eintragung von dessen Ehe im Ausmaß von mehr als 28 Monaten stellt somit einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
b. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
Die nationalen Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die Verweigerung der Eintragung mit Art. 224 Zivilgesetzbuch vereinbar sei. Der GH hegt starke Zweifel, ob die Gesetze, insbesondere, was den Staatsbürgerschaftsnachweis anlangt, die Erfordernisse der Klarheit und Vorhersehbarkeit erfüllten. Er sieht es jedoch nicht als erforderlich an, diese Frage hier abschließend zu klären.
c. Bestand für den Eingriff ein legitimes Ziel?
Zwar kann der GH schwerlich nachvollziehen, inwiefern die Verweigerung der Eintragung der Ehe des Bf. Bigamie verhindern oder Rechtssicherheit bezüglich des Personenstands gewährleisten sollte (wie dies die Regierung behauptet), jedoch ist er bereit zu akzeptieren, dass die nationale Regelung der Eintragung von Ehen den legitimen Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Schutz der Rechte anderer dient.
d. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
Der GH erinnert daran, dass es in erster Linie Aufgabe des nationalen Gesetzgebers ist, Regeln hinsichtlich der Gültigkeit von Ehen und ihrer Rechtsfolgen aufzustellen. Dies gilt auch für Verfahren betreffend die Eintragung von Ehen.
Die Regierung hat – abgesehen von der Anforderung, dass die vom Bf. vorgelegten Dokumente die Formerfordernisse erfüllen müssten – keinerlei Gründe angegeben, welche das Bedürfnis in einer demokratischen Gesellschaft rechtfertigen könnten, die Registrierung der Ehe des Bf. für mehr als zwei Jahre zu verweigern. Auch gesetzt den Fall, die Heirat in Russland hätte eine zusätzliche Überprüfung verlangt, ist der GH der Überzeugung, dass die von der Regierung als notwendig erachtete Befassung mit dem Haager Übereinkommen über die Abschaffung der Erfordernis der Beglaubigung ausländischer öffentlicher Dokumente vom 5.10.1961 (zwecks Überprüfung, ob die Heiratsurkunde beglaubigt worden war) oder Anfragen bei der russischen Botschaft zügiger hätten durchgeführt werden können.
Was die Bescheinigung der Staatsbürgerschaft des Bf. anlangt, ist der GH der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass er in Besitz eines gültigen maltesischen Reisepasses war, die Vermutung entstand, er sei maltesischer Staatsbürger. In Fällen, bei denen die Nationalität mittels Reisepass bescheinigt werden kann, geht die Beweislast für die Behauptung, dass die darin enthaltenen Informationen keinen zwingenden Staatsbürgerschaftsnachweis darstellen würden, daher auf die Behörden über. Falls Letztere die Vermutung gehegt hätten, der Bf. könnte auf seine maltesische Staatsbürgerschaft verzichtet haben, wäre es an ihnen gelegen, die Angelegenheit durch die zuständige Abteilung und innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens überprüfen zu lassen, anstatt vom Besitzer eines gültigen maltesischen Reisepasses zu verlangen, er möge den Beweis dafür antreten, dass er die maltesische Staatsbürgerschaft noch innehabe. Auch unter der Annahme, die Beibringung eines derartigen Nachweises wäre in Fällen der erworbenen Staatsbürgerschaft im Wege der Registrierung bzw. Einbürgerung (die jeweils widerrufen werden können) zulässig, kann der GH dennoch nicht akzeptieren, dass damit eine derart lange zeitliche Verzögerung einherging. Sie hielt auch während des innerstaatlichen Verfahrens an. Die Überprüfung der Staatsbürgerschaft fand erst mit der Zeugenaussage des Leiters des Büros für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ihr Ende. Ferner hatte der Bf. trotz zweifelhafter Gesetzeslage versucht, einen schriftlichen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erhalten, jedoch lehnten die Behörden es ab, einen solchen auszustellen.
Der GH weist daher die Behauptung der Regierung zurück, die Verzögerungen seien der Entscheidung des Bf. zuzuschreiben, gerichtliche Schritte zu unternehmen. Das maltesische Verfassungsgericht selbst räumte ein, die Verzögerungen seien das Resultat verwaltungsbehördlicher Trägheit gewesen. Auch die Regierung hat eingestanden, dass das Verfahren unnötigerweise verzögert worden war. Unter diesen Umständen stellte die Verweigerung der Registrierung der Ehe des Bf. für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Rechte nach Art. 8 EMRK dar. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK
Der Bf. behauptet, sowohl durch die Behandlung seitens der Behörden als auch durch die Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts, wonach zwischen Staatsbürgerschaft im Wege der Registrierung bzw. Einbürgerung und jener durch Geburt erworbenen unterschieden werden müsse, benachteiligt worden zu sein.
Der GH hält fest, dass der Bf. seine auf Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK gestützte Klage zurückgezogen hat. Dieser Teil der Beschwerde muss folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs gemäß Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden.
Insoweit die Beschwerde sich auf die Schlussfolgerungen des Verfassungsgerichts bezieht, ist eine Prüfung nicht notwendig, ob der Bf. in diesem Punkt das Erfordernis des innerstaatlichen Instanzenzugs erfüllt hat, da dieser Beschwerdepunkt in jedem Fall aus nachfolgenden Gründen für unzulässig erklärt werden muss:
Das Verfassungsgericht bezog sich in seinen Ausführungen nämlich lediglich auf eine rechtliche Grundlage, namentlich auf § 14 Staatsbürgerschaftsgesetz, wonach eine kraft Registrierung oder Einbürgerung erworbene maltesische Staatsbürgerschaft unter gewissen Umständen entzogen werden kann. Der Wesensgehalt dieser Bestimmung wurde vom Bf. in den relevanten Verfahren nicht angefochten, er behauptete auch nicht, im Vergleich zu anderen Personen, die ähnliche Verfahren vor dem Verfassungsgericht angestrengt hatten, unterschiedlich behandelt worden zu sein. Die bloße Tatsache, dass das Verfassungsgericht eine derartige Äußerung tätigte, läuft nicht auf eine – ein Problem unter Art. 14 EMRK aufwerfende – diskriminierende Behandlung hinaus.
Dieser Teil der Beschwerde ist offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK und muss gemäß Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückgewiesen werden (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 3.000,– für immateriellen Schaden. € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Benes/A v. 6.1.1992 (ZE).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.7.2010, Bsw. 38816/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 235) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_04/Dadouch.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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