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Bsw34875/07•AUSL EGMR Bsw34875/07
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Roland Dumas gegen Frankreich, Urteil vom 15.7.2010, Bsw. 34875/07.
Art. 10 EMRK - Wiedergabe überzogener Kritik an Staatsanwalt.
Zulässigkeit der Beschwerde bezüglich Art. 10 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung der Konventionsverletzung stellt für sich eine ausreichende Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 8.000,– für materiellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Rechtsanwalt und Politiker. Früher war er Außenminister, danach Präsident des Verfassungsrats, bis er die Ausübung dieser Funktion aufgrund gegen ihn geführter Gerichtsverfahren aussetzte.
Zwischen 1997 und 2003 war er in die sogenannte »Elf-Affäre« involviert: Bei Ermittlungen rund um ein Erdölunternehmen wurde ein Korruptiosnetzwerk aufgedeckt, an dem auch französische Politiker und Wirtschaftsbosse beteiligt waren. Gegen den Bf. wurden in diesem Zusammenhang Untersuchungen wegen Beihilfe bei der Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen eingeleitet. Das anschließende Strafverfahren gegen ihn wurde teilweise eingstellt und am 29.1.2003 sprach ihn der Cour d'appel Paris von allen weiteren Anklagepunkten frei.
Im März 2003 wurde ein vom Bf. verfasstes Buch mit dem Titel »L'épreuve, les preuves« veröffentlicht, in dem er über die »Elf-Affäre« und das Gerichtsverfahren berichtete. Er gab seine Eindrücke über die Verhandlung wieder und zitierte einige Wortmeldungen. Dargestellt wurde auch ein Vorfall, bei dem der Bf. den Staatsanwalt verbal angriff, als ihm dieser Fragen stellte, die nach Ansicht des Bf. von der Anklage nicht umfasste Punkte betrafen. Wie damals medial berichtet wurde, hatte der Bf. dem Staatsanwalt vorgeworfen, gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens zu verstoßen, und unter anderem die Äußerung getätigt: »Ich frage mich wirklich, was der dort während des Kriegs gemacht hätte.« Er habe sich diese Frage selbst beantwortet, indem er annahm, dass der Staatsanwalt wohl in den »Sondersektionen« (»sections spéciales«) (Anm.: Die »sections spéciales« waren an die Appellationsgerichte angehängte Sondertribunale, die während der deutschen Besetzung 1941 vom Vichy-Regime eingerichtet wurden, um Mitglieder der Résistance – entgegen fundamentaler strafrechtlicher Prinzipien – abzuurteilen.) gesessen hätte. Danach habe sich der Bf. für seine Äußerungen entschuldigt. Wie weiters berichtet wurde, hatten diese damals weder straf- noch disziplinarrechtliche Folgen.
Nach der Veröffentlichung des Buches wurde gegen den Bf. Anklage vor dem Strafgericht Paris erhoben, da der Staatsanwalt in sechs Passagen, darunter auch die genannte Äußerung, eine gegen ihn gerichtete Diffamierung erblickte. Im Buch hatte der Bf. erklärt, dass er sich im Moment seiner Äußerungen in Aufregung und Aufruhr befunden und sein Geist seine Worte nicht mehr kontrollieren habe können.
Das Strafgericht Paris sprach den Bf. am 25.2.2005 frei. Den Vergleich mit den Sondersektionen betreffend befand es, dass diese Äußerung zwar besonders beleidigend für einen Staatsanwalt sei und über das zulässige Maß an Kritik hinausgehe, hielt jedoch die Voraussetzungen für eine Diffamierung – genauer den Vorwurf konkreter Tatsachen, die einer Beweisführung zugänglich sind – nicht für gegeben.
Der Cour d'appel Paris hob dieses Urteil am 19.1.2006 auf und verurteilte den Bf. zu einer Geldstrafe von € 3.000,–. Zivilrechtlich wurde ihm und seinem Verleger gemeinschaftlich die Zahlung von € 1.000,– Schadenersatz und von € 3.000,– für Berufungskosten auferlegt. Das Appelationsgericht ging davon aus, dass die Buchpassagen nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Da der Bf. den Vergleich mit den Sondersektionen nicht beweisen konnte und er, weil seine Worte in keiner Weise gemäßigt oder moderat waren, auch nicht in gutem Glauben gehandelt habe, liege eine Diffamierung vor.
Der Cour de cassation wies die vom Bf. erhobene Revision am 6.2.2007 ab und erlegte ihm eine Zahlung von € 3.000,– an den Staatsanwalt auf.
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Nach Ansicht des Bf. verstieß seine Verurteilung gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da er Art. 10 EMRK weder ausdrücklich noch sinngemäß vor dem Kassationsgericht geltend gemacht habe.
In Anbetracht seiner früheren Rechtsprechung befindet der GH, dass die Meinungsäußerungsfreiheit vorliegend im gesamten Verfahren in Frage stand und die Vorbringen des Bf. durchaus Beschwerdepunkte in Bezug auf Art. 10 EMRK enthielten. Die Einrede der Regierung ist deshalb zurückzuweisen.
Da die Beschwerde außerdem weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Die Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in dessen Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der mit den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Pressefreiheit vom 29.7.1881 gesetzlich vorgesehen war und jedenfalls das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf und die Rechte anderer, nämlich des Staatsanwalts, zu schützen. Der GH muss prüfen, ob der Eingriff notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war.
Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Fall, in dem Art. 10 EMRK ein hohes Schutzniveau zur Wahrung der Meinungsäußerungsfreiheit erfordert. Erstens handelt es sich bei der »Elf-Affäre« um eine Staatsangelegenheit, die mediale Aufmerksamkeit auf sich zog. Die Niederschriften des Bf. vermittelten für die öffentliche Meinung interessante Informationen über das Funktionieren der Justiz. Zweitens tätigte der Bf. die strittigen Äußerungen als ehemaliger französischer Politiker und auch in seinem Buch gab er politische Ansichten wieder. Der Ermessensspielraum der Behörden bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme war damit besonders beschränkt.
Das Appellationsgericht ging davon aus, dass die strittigen Buchpassagen die Ehre und Achtung des Staatsanwalts verletzten, da der Bf. nicht zeigen konnte, inwiefern dessen Verhalten mit dem von Personen verglichen werden konnte, die in den Sondersektionen saßen, und ihm die Gutgläubigkeit fehlte.
Der GH muss die Angelegenheit in ihrer Gesamtheit betrachten, um festzustellen, ob die Motive für die Verurteilung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren. Die sechs umstrittenen Buchpassagen wurden vom Strafgericht und vom Appellationsgericht unterschiedlich behandelt. Ersteres nahm eine Analyse der einzelnen Teile vor, während Letzteres diese in ihrer Gesamtheit untersuchte. Diese Gesamtbetrachtung führte aber in Wirklichkeit dazu, dass sich das Gericht nur auf bestimmte Aussagen stützte und einige Anklagepunkte ignorierte, um schließlich nur eine einzige Äußerung, nämlich jene betreffend die Sondersektionen, als ehrverletzend zu berücksichtigen. Es nahm keinen Bezug auf den Kontext der Äußerung, musste aber auf Textstellen zurückgreifen, die von der Anklage nicht umfasst waren, um dem Bf. die Gutgläubigkeit abzusprechen. Eine derartige Analyse lässt nach Ansicht des GH nicht erkennen, wie das Gericht eine Diffamierung feststellen konnte, anstatt vielmehr – so wie das Strafgericht – eine Beleidigung oder Meinungsäußerung anzunehmen.
Der GH weist außerdem darauf hin, dass die als diffamierend bewerteten, im Buch des Bf. niedergeschriebenen Worte dieselben waren wie jene, die der Bf. in der Verhandlung im Rahmen des »Elf-Prozesses« ausgesprochen hatte und die damals, obwohl sie von den Medien aufgegriffen wurden, weder straf- noch – wegen seiner Position als Rechtsanwalt – disziplinarrechtlich geahndet wurden. Dieses Ausbleiben von Verfolgungshandlungen hätte das Appellationsgericht bei der Abwägung von Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und Schutz des guten Rufs andererseits mit einbeziehen müssen. Unter den gegebenen Umständen hatte der Bf. lediglich als früherer Angeklagter über seinen eigenen Prozess berichtet. Er befand sich zwar nicht in derselben Position wie ein Verteidiger, der unter dem Aspekt der Waffengleichheit großen Spielraum genießt, wenn er Kritik am Staatsanwalt äußert. Dies ist jedoch keine ausreichende Begründung dafür, die im Nachhinein ausgeübte Überprüfung der im Gerichtssaal geäußerten Worte gutzuheißen.
Zudem nahm der Bf. in seinem Buch darauf Bedacht, die in der Verhandlung geäußerten Worte in einen Kontext zu bringen, eine Erklärung für seinen Zorn abzugeben und sich von seinen Worten zu distanzieren, indem er beschrieb, wie er die Kontrolle verloren hatte, und angab, eine »gewagte Parallele« gezogen zu haben.
Worte, die die Strategie eines Staatsanwalts bei der Anklageführung kritisieren, müssen geschützt werden, da der Staatsanwalt »Gegner des Beschuldigten« ist. Die Verneinung der Gutgläubigkeit des Bf., weil dieser nicht nachweisen konnte, weshalb das Verhalten des Anklagevertreters mit jenem der Staatsanwälte der Sondersektionen vergleichbar war, stellte eine zu formalistische Annäherung an die problematischen Buchpassagen dar. Das Gericht wertete die Worte des Bf. nicht als Kritik an der Einstellung des Staatsanwalts, sondern als konkrete Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens zu sein. Es forderte einen Wahrheitsbeweis für die Behauptungen, obwohl der Bf. in den umstrittenen Textpassagen sein Verhalten erklärt hatte. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht keinen nachvollziehbaren Ansatz verfolgt.
In Anbetracht des Gesagten und insbesondere wegen der Konfusion des – nicht weiter verfolgten – Vorfalls in der Gerichtsverhandlung mit der zwei Jahre später in einem Buch veröffentlichten diesbezüglichen Schilderung ist der GH nicht überzeugt, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. notwendig in einer demokratischen Gesellschaft war. Er stellt daher eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (5:2 Stimmen, gemeinsames Sondervotum von Richterin Jäger und Richter Villiger).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Der Bf. behauptet, seine Sache sei nicht in unparteilicher Weise gehört worden. Der GH kann jedoch keinen Anschein einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erkennen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher gemäß Art. 35 Abs. 1, 3 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Feststellung der Konventionsverletzung stellt für sich eine ausreichende Entschädigung für immateriellen Schaden dar. € 8.000,– für materiellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Fressoz und Roire/F v. 21.1.1999 (GK), NL 1999, 11; EuGRZ 1999, 5; ÖJZ 1999, 774.
Nikula/FIN v. 21.3.2002, NL 2002, 60; ÖJZ 2003, 430.
Lesnik/SK v. 11.3.2003.
Mamère/F v. 7.11.2006.
Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/F v. 22.10.2007 (GK), NL 2007, 261.
Schmidt/A v. 17.7.2008, NL 2008, 219; ÖJZ 2008, 909.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.7.2010, Bsw. 34875/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 232) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_04/Dumas.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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