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1Nc46/10w•OGH 1Nc46/10w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof.Dr.Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr.Fichtenau und Dr.E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ31Cg39/10m anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1.)DIFriedrich L*****, 2.)Anneliese L*****, und 3.)F***** GmbH, alle *****, vertreten durch Dr.Gunther Huber, Mag.Maria Kincses, Rechtsanwälte in Traun, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1, Singerstraße1719, wegen Amtshaftung, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Mit der beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage wird der Bund auf Feststellung der Haftung für künftig entstehende Schäden aus einer behaupteten Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Linz in Anspruch genommen.
Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 17.6.2010 gestützt auf §9 Abs4 AHG dem Obersten Gerichtshof vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach der Bestimmung des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
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