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12Os84/10k•OGH 12Os84/10k
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 23.Mai2010 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5.November2009 in Untersuchungshaft. Am 14.April2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON587).
In seiner an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichteten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 23.Mai2010 bestreitet Mag.B***** neben anderem, weitgehend unsachlichem Vorbringen wiederum das Vorliegen der in §178 Abs2 StPO normierten Voraussetzungen und beantragt „meritorische Sofortentscheidung“ durch den Obersten Gerichtshof.
Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist nicht erkennbar (§3 Abs1 GRBG).
Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels war ein Vorgehen nach §3 Abs2 zweiterSatz GRBG nicht geboten (RISJustiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung der unsubstanziierten gegen die Verfahrensführung gerichteten Einwände bedurft hätte.
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