OGH 12Os77/10f

12Os77/10fSupreme CourtJul 1, 2010

Regest

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Full text

OGH 12Os77/10f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 14.Mai2010 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

In dem gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5.November2009 in Untersuchungshaft. Am 14.April2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON587).

In seiner nunmehrigen, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichteten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 14.Mai2010 bestreitet Mag.B*****neben ein anderes Verfahren betreffendem Vorbringen und unsachlichen Anwürfenneuerlich das Vorliegen der in §178 Abs2 StPO normierten Voraussetzungen und beantragt die sofortige Enthaftung durch den Obersten Gerichtshof.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist nicht erkennbar (§3 Abs1 GRBG). Sollte sie sich gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14.Mai2010 (ON635) wenden, scheitert sie bereits an dem aus §1 Abs1 GRBG ersichtlichen Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs (RISJustiz RS0061078).

Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach §3 Abs2 zweiterSatz GRBG nicht geboten (RISJustiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei neuerlich (vgl 12Os57/10i) darauf hingewiesen, dass §178 Abs2 StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen abstellt, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf dermit Beginn der Hauptverhandlung entfallendenSechsmonatsfrist verlängert werden kann (Kirchbacher/Rami, WKStPO §178 Rz12 mwN). In diesem Sinne hat aber das Oberlandesgericht Linz bereits am 6.Mai2010 zu 8Bs157/10k (ON636) in Erledigung einer Haftbeschwerde des Angeklagten die Voraussetzungen des §178 Abs2 StPO begründet bejaht und die Untersuchungshaft aus dem auch bisher angenommenen Haftgrund fortgesetzt (vgl auch die zum Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23.April2010 (ON610) ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8.Juni2010, 8Bs203/10z).

Dass der Beschuldigte gemäß §52 Abs1 StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieses durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Achammer, WKStPO §§51 bis 53 Rz8, §57 Rz8) wurde ebenfalls bereits zu 12Os 57/10i festgehalten.

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