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15Os58/10h•OGH 15Os58/10h
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gabor B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1, 130 zweiter, dritter und vierterFall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gabor Be***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20.Jänner2010, GZ621Hv12/09a303, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Gabor Be***** zu 8./, dem zufolge auch in der diesen Angeklagten betreffenden Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde, ebenso wie die „Berufung wegen Schuld“ zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung (wegen Strafe) wird der Angeklagte Be***** auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Gabor Be***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nachgenannten Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Verfügungsberechtigten nachstehender Unternehmen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000Euro übersteigenden Wert durch Einbruch, nämlich jeweils durch Einschlagen von Türen oder Auslagenscheiben, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch jeweils in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. )am 15.Mai2008 in T***** mit Gabor B***** und Laszlo T***** der H*****ges.m.b.H. Elektrowaren im Wert von 13.556Euro;
3. )am 5.Juni2008 in W***** mit Gabor B*****, Laszlo T*****, Laszlo S***** und Robert V***** der C*****ges.m.b.H. (Filiale *****) Elektrowaren im Wert von 30.747,39Euro;
4. )am 19.Juni2008 in B***** mit Gabor B*****, Laszlo T***** und Laszlo S***** der C*****ges.m.b.H. Elektrowaren im Wert von 35.000Euro;
5. )am 26.Juni2008 in V***** mit Gabor B*****, Laszlo T***** und Laszlo S***** der Firma M***** Elektrowaren im Wert von 38.395,24Euro;
6. )am 11. Juli 2008 in W***** mit Gabor B***** und Laszlo T***** der Firma S***** im Wert von 48.926,09Euro;
8. )am 8.August2008 in B***** mit Gabor B***** und Laszlo T***** der C*****ges.m.b.H. Elektrowaren im Wert von 36.500Euro;
11. )am 27.August2008 in A***** mit Gabor B***** und Laszlo S***** der H*****ges.m.b.H. Elektrowaren im Wert von 32.266,67Euro.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 10 StPO gestützte (verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Gabor Be*****, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht eine offenbar unzureichende Begründung (Z5 vierterFall) der Annahme seiner Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl vom 8.August2008 zum Nachteil der Cges.m.b.H. in B (Schuldspruch8./; US3 und 17). Aufgrund welcher Erwägungen der Schöffensenat zur Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte (auch) an dieser Tat als Fahrer mitwirkte, ist dem Urteil nämlich nicht zu entnehmen: Die von den Tatrichtern zur Fundierung ihrer Urteilsannahmen grundsätzlich herangezogene Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren, wonach er „10bis 12Fahrten“ zugab (US18; ON115/IV, S25), bietet angesichts des Umstands, dass der Genannte nur einen von zwei ihm in der Anklageschrift angelasteten Einbruchdiebstählen in B***** (4./ und 8./) zugab, welchen er „mit drei bis vier Mittätern begangen“ habe (ON115/IV, S25), allein noch keine tragfähige Grundlage für die bekämpfte Konstatierung. Gleichermaßen lässt die allgemein gehaltene Aussage, wonach „überall dort mit Schuldsprüchen vorzugehen war, wo entweder ein Geständnis, eine glaubhafte Belastung durch Mitangeklagte oder eine eindeutige Spurenlage vorlag“ (US18), einen logischen Zusammenhang mit der kritisierten Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Einbruchsdiebstahl vom 8.August2008 nicht erkennen, zumal die Mitangeklagten Gabor B***** und Laszlo T***** ihrerseits lediglich von einer einzigen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in B***** begangenen Tat berichteten (ON301/VII, S12 und 17), die bereits im Schuldspruch zu 4./ Niederschlag findet.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z10) die rechtliche Unterstellung der Taten (auch) unter §130 zweiterFall StGB kritisiert und behauptet, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (US15f) seien nicht ausreichend, um diese Qualifikation (Begehung der Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) anzuwenden, übergeht sie die Urteilsannahmen, wonach die Willensausrichtung (auch) des Angeklagten darauf gerichtet war, im Rahmen seines Zusammenschlusses mit den weiteren im Urteil genannten Angeklagten Einbruchsdiebstähle in nicht limitiertem Zeitrahmennämlich so lange wie möglichzu begehen (US15), diese (in den Medien als „Blitzeinbrüche“ bekannten) Taten jeweils von mindestens drei Mitglieder der kriminellen Vereinigung begangen wurden und sämtlichen Angeklagten bewusst war, dass die von ihnen verübten Einbruchsdiebstähle im Rahmen der kriminellen Vereinigung stattfinden, was sie auch wollten (US16).
Mit dem bloßen Einwand, dass die Angeklagten „sich teilweise untereinander gar nicht kannten“ (US16), leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung darauf ankäme, dass sämtliche ihrer Mitglieder einander namentlich kennen oder intensivere Kontakte zueinander pflegen (vgl Plöchl in WK2 §278 Rz10 und 28). Vielmehr lässt die Rüge offen, welcheüber die getroffenen Konstatierungen hinausgehendentatsächlichen Annahmen die rechtsfehlerfreie Subsumtion des Geschehens nach §130 zweiter Fall StGB erfordert hätte und führt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus.
Das als „Schuldberufung“ bezeichnete Rechtsmittelvorbringen übersieht, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung in Form der nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung im kollegialrichterlichen Verfahren nicht möglich ist (§§280, 283 Abs1 StPO). Erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen iSd §281 Abs1 Z5a StPO vermag die Beschwerde damit nicht zu wecken.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Gabor Be***** zu 8./, in der Subsumtionseinheit nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und demzufolge auch im den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§285e StPO).
Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerde (§285d Abs1 Z1 StPO) und die „Berufung wegen Schuld“ zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte Gabor Be***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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