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11Os74/10g•OGH 11Os74/10g
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Michael M***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers Alfred B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24.April2010, AZ6Bs208/10d, nach Einsicht durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs1 2.Satz OGHGeo den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie dem Beschwerdeführer im angefochtenen Beschluss ohnedies mitgeteilt, schließt §196 Abs 3 StPO jegliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) aus, sohin auch die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichts über einen Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.
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