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7Ob115/10b•OGH 7Ob115/10b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein I*****, vertreten durch Dr.Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Hopmeier Wagner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 11.067,12EUR(sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20.April2010, AZ4R31/10f, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.November2009, GZ18Cg64/07x36, infolge Berufung der Beklagten bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der klagende Verein begehrte von der Beklagten 11.067,12EUR aus dem Titel des Schadenersatzes.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen das Berufungsurteil erhob die Beklagte außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Dies sei statthaft, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands tatsächlich 30.000EUR übersteige. Der Kläger habe nämlich mit der Klage nur einen Teil eines Schadenersatzanspruchs geltend gemacht, der sich nach seinen Behauptungen mit mindestens 40.178,66EUR errechne. Da zwischen den teilweise nur außergerichtlich gegen die Beklagte erhobenen Forderungen ein tatsächlicher Zusammenhang bestehe, seien die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach §55 Abs3 JN gegeben.
Eine außerordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig:
Nach § 502 Abs3 ZPO ist die Revision außer im Fall des §508 Abs3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000EUR, nicht aber insgesamt 30.000EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision wie hiernach §500 Abs2 Z3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Revisionszulässigkeit jener Wert des Entscheidungsgegenstands maßgebend, über den das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Die Teileinklagungsregel des §55 Abs3 JN bezieht sich lediglich auf die sachliche Zuständigkeit des Prozessgerichts und ist für den zur Bestimmung der Revisionszulässigkeit maßgebenden Wert des Entscheidungsgegenstands nicht anwendbar (RISJustiz RS0042348; vgl Gitschthaler in Fasching2 I §55 JN Rz36 und Mayr in Rechberger3 §55 JN Rz4).
Der Akt ist daher ohne jede inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.
Über den von der Revisionswerberin ebenfalls gestellten Antrag nach §508 Abs1 ZPO wird gemäß §508 Abs3 und 4 ZPO das Berufungsgericht zu entscheiden haben, dem dieser Antrag vorzulegen sein wird.
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