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3Ob123/10z•OGH 3Ob123/10z
3Ob123/10zSupreme CourtJun 30, 2010
Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof.Dr.Sailer, Dr.Lovrek, Dr.Jensik und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei R***** AG, , vertreten durch Dr.Johannes Jaksch, Dr.Alexander Schoeller und Dr.Stephan Riel, Rechtsanwälte in Wien, und einer weiteren betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei Roswitha H, vertreten durch Dr.Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 477.728,90EUR sA und einer weiteren betriebenen Forderung, über den (teilweise außerordentlichen) Revisionsrekurs des Beteiligten Manfred H*****, vertreten durch Dr.Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19.November2009, GZ47R528/09h-198, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 6.Juli2009, GZ9E25/04h173, bestätigt und ein Schriftsatz des Beteiligten im Rekursverfahren zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der (teilweise außerordentliche) Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies ein Überbot des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dessen Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht Folge (Punkt2.) und wies eine weitere Rekursschrift zurück (Punkt1.). Zu Punkt2. sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, zu Punkt1. dagegen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Zustellung der Beschlussausfertigung an den dem Revisionsrekurswerber im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt erfolgte am 26.Jänner2010.
Der mittels WEB-ERV am 23.Februar2010 eingebrachte Revisionsrekurs ist in Ansehung des Punktes 2. des angefochtenen Beschlusses jedenfalls unzulässig und insgesamt zudem verspätet.
Gemäß §78EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des §528 Abs2ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RISJustiz RS0002511; RS0002321; RS0012387, besonders [T14]; zuletzt 3Ob138/05y; 3Ob116/09v (mwN); 3Ob266/09b; Jakusch in Angst, EO² §65 Rz20 mwN). Gemäß §528 Abs2 Z2ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der beiden verbliebenen Ausnahmefälle (§84 Abs4, §402 Abs1 zweiter Satz EO) vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels ist derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten (RISJustiz RS0044487 [T18 und 23]).
Die Rekurs und Revisionsrekursfrist im Exekutionsverfahren beträgt abgesehen vom hier nicht gegebenen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitel (§84 Abs1 EO) 14Tage (§78 EO iVm §521 Abs1 erster Satz ZPO; RISJustiz RS0118952). Der Revisionsrekurs vom 23.Februar2010 wurde daher lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom 9.Februar2010 eingebracht.
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.
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