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11Os24/10d•OGH 11Os24/10d
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB, AZ19U473/06i des Bezirksgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Über Georg K***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12.März2007, GZ19U473/06i-13, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt. Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht mit Urteil vom 8.Jänner2009, AZBl 71/07w, nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 13.Oktober 2009 einen Antrag des Verurteilten „nach §292 bzw §§262, 363a StPO“ zurück (11 Os 115/09k).
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe des Verurteilten begehrt dieser der Sache nach (vgl RIS-Justiz RS0116771) die Verfahrenserneuerung gemäß §363a StPO.
Der Antrag ist jedoch schon mangels Verteidigerunterschrift als unzulässig zurückzuweisen (§363b Abs2 Z1 StPO).
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