OGH 13Os30/10a

13Os30/10aSupreme CourtJun 17, 2010

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 13Os30/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Ernst Z***** und eine Angeklagte wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ernst Z***** und Dorothea Z***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15.Dezember2009, GZ26Hv134/08x39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst Z***** und Dorothea Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach haben sie als Unternehmer im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Abgabe infolge Nichterklären von Einkünften unrichtiger Steuererklärungen, Abgabenverkürzungen im Gesamtausmaß von (richtig:) 101.434,12Euro bewirkt, und zwar für

1998 Umsatzsteuer von 7.183,00Euro und

Einkommensteuer von 17.602,96Euro,

1999 Umsatzsteuer von 14.095,60Euro und

Einkommensteuer von 62.552,56Euro.

Die gemeinsam ausgeführten, auf Z1, 5a und 11, der Sache nach auch 9 litb des §281 Abs1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Entgegen den Beschwerden (Z1), denen insoweit auch die sofortige Rüge des nunmehr geltend gemachten Umstands in der Hauptverhandlung abgeht (Ratz, WKStPO §281 Rz139; vgl ON38), war das Schöffengericht in der am 15.Dezember2009 (gemäß §276a StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung mit Blick auf die Änderung des §32 Abs1 letzter Satz StPO durch Art18 Z5 lita des BudgetbegleitG2009, BGBlI2009/52, mit einer Berufsrichterin und zwei Schöffen gehörig besetzt (vgl RISJustiz RS0125534).

Z5a des §281 Abs1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuldoder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).

Mit den vorgebrachten Hinweisen aufim Urteil durchaus erörterteAngaben der beiden Angeklagten und die Entbindung des damaligen Steuerberaters Mag. Manfred K***** von der „Schweigepflicht“ werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Soweit sich die Tatsachenrüge überhaupt nur auf Urteilspassagen bezieht oder in pauschaler Bestreitung des Vorliegens tragfähiger Beweise oder Verweisung auf andere Straffälle erschöpft, fehlt ihr die nach der Prozessordnung erforderliche Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RISJustiz RS0117446).

Warum es für die Verjährungshemmung (vgl §31 Abs4 FinStrG) in Betreff der inkriminierten Taten auf die Einbringung der Anklageschrift ankommen soll, leiten die (insoweit nominell auf Z5a, der Sache nach auf Z9 litb gestützten) Beschwerden nicht aus dem Gesetz ab.

In der Sanktionsrüge (Z11) wird mit dem Einwand, die Strafen seien zu hoch ausgefallen, kein Rechtsfehler angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der beiden Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.

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