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14Os76/10y•OGH 14Os76/10y
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Rigobert B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ2St16/10y der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Dkfm.Dr. Engelbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22.April2010, AZ23Bs132/10w (ON12 der Ermittlungsakten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dkfm.Dr.EngelbertT***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2010, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON7 der Ermittlungsakten), gemäß § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
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