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14Os72/10k•OGH 14Os72/10k
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wöss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr.Alice E***** wegen des Vergehens des Betrugs nach §146 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ2St266/09m der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Walter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12.April2010, AZ20Bs112/10g (ON28), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.März2010, AZ132Bl221/09t (ON22), wurde der Antrag des Walter P***** auf Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich Dr. Alice E***** beendeten Ermittlungsverfahrens wegen Vorwürfen in Richtung der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und der falschen Beweisaussage nach §288 Abs1 StGB abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen erhobene Beschwerde des Walter P***** zurück (ON28).
Die dagegen gerichtete, inhaltlich als Beschwerde zu wertende Eingabe ist unzulässig, weil gegen eine derartige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein Rechtszug nicht zusteht.
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