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Bsw7710/02•AUSL EGMR Bsw7710/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Grzelak gegen Polen, Urteil vom 15.6.2010, Bsw. 7710/02.
Art. 9, 14 EMRK - Keine Alternative zum Religionsunterricht.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 9 EMRK betreffend das Fehlen einer Note in den Schulzeugnissen hinsichtlich des DrittBf. (einstimmig).
Unzulässigkeit der übrigen Beschwerdepunkte (einstimmig).
Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 9 EMRK in Bezug auf den DrittBf. (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung ist eine ausreichende Entschädigung für mögliche immaterielle Schäden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Erst- und der ZweitBf., ein Ehepaar wohnhaft in Sobótka, sind deklarierte Agnostiker. Ihr Sohn, der DrittBf., begann 1998 seine Grundschulausbildung. Den Wünschen seiner Eltern entsprechend nahm er nicht am Religionsunterricht teil. Sie forderten zwar alternativen Ethikunterricht für ihren Sohn, ein solcher kam jedoch nicht zustande.
Angaben der ErstBf. und des ZweitBf. zufolge war ihr Sohn Diskriminierungen sowie physischen als auch psychischen Belästigungen durch Mitschüler ausgesetzt, weil er als einziger nicht am Religionsunterricht teilnahm. Aus diesem Grund musste ihr Sohn zweimal die Grundschule wechseln.
Auch die zweite und die dritte Grundschule konnte keinen Ethikunterricht anbieten. Der Regierung zufolge wandte sich die Direktorin der dritten Schule an die Schulbehörde Poznan, um zu eruieren, ob ein Ethikunterricht für eine Gruppe von Schülern aus verschiedenen Schulen möglich wäre. Da dies aus Mangel an interessierten Schülern und Eltern (Anm.: Nach der Verordnung des Bildungsministers über den religiösen Unterricht an staatlichen Schulen war Voraussetzung für einen schulübergreifenden Ethikunterricht, dass mindestens drei Schüler daran interessiert waren.) nicht möglich gewesen sei, habe man dem DrittBf. angeboten, an anderen Kursen in der Betreuungseinrichtung der Schule oder in der Schulbibliothek teilzunehmen. Die Eltern hätten diesbezüglich keine Reaktion gezeigt.
Die ersten zwei Bf. beschwerten sich im Mai 2001 in einem Brief an den Bildungsminister über die religiöse Intoleranz, die sie seit Beginn der schulischen Ausbildung ihres Sohnes erfahren hätten und die diesbezügliche Untätigkeit der Schulbehörden.
Im Juni 2001 sendeten die Eltern eine Beschwerde an den Ombudsmann, in dem sie Verletzungen der Verfassung sowie von Art. 9 und Art. 14 EMRK rügten. Dieser informierte die Bf. jedoch darüber, dass er die einschlägige Verordnung über den religiösen Unterricht an staatlichen Schulen bereits erfolglos vor dem Verfassungsgericht bekämpft habe.
Ein weiteres Schreiben der Bf. an den Staatspräsidenten wurde im Dezember 2001 vom Bildungsministerium beantwortet. Die Bf. wurden unter anderem darüber informiert, dass Schulen nicht befugt wären, von Eltern eine »negative Erklärung« dahingehend zu verlangen, dass ihre Kinder keinen religiösen Unterricht erhalten würden. Dies würde gegen die Verordnung verstoßen. Derartige Erklärungen der Eltern wären jedoch nicht als Erklärungen über ihren Glauben zu verstehen.
Der DrittBf. begann seine höhere Schulbildung im Jahr 2004.
Am 16.7.2009 beschwerten sich die ErstBf. und der ZweitBf. darüber, dass ihr Sohn in der Sekundarschule keinen Ethikunterricht besuchen konnte. Der Antrag wurde vom Rat des Bezirks Ostrów als unbegründet abgewiesen.
In den Schulzeugnissen des DrittBf. wurde anstelle einer Note stets ein gerader Strich im Bereich des Fachs »Religion/Ethik« eingetragen. Teils wurde das Wort »Ethik« ausgestrichen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und von Art. 9 EMRK alleine sowie von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK
Der diesbezügliche Beschwerdepunkt wurde darauf gestützt, dass die Schulbehörden es verabsäumt hätten, Ethikunterricht für den DrittBf. zu organisieren und dass keine Note für das Fach »Religion/Ethik« in die Schulzeugnisse eingetragen wurde. Ferner sei der DrittBf. diskriminiert und belästigt worden, weil er nicht am Religionsunterricht teilnahm.
Der GH selbst erhebt Beschwerde unter Art. 8 EMRK, da der einschlägige Sachverhalt eine Verletzung der positiven Verpflichtung des Staates, das Privatleben der Bf. zu respektieren, beinhalten könnte. Er hält es jedoch für angemessen, diese Beschwerdepunkte nur unter Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK bezüglich des Fehlens einer Benotung zu prüfen.
a. Vereinbarkeit ratione personae
Die Regierung wendet ein, dass die Erst- und der ZweitBf. bezüglich dieses Beschwerdepunkts keine Opfereigenschaft hätten.
Der GH akzeptiert, dass die Beschwerde hinsichtlich der fehlenden Benotung des DrittBf. nur diesen, nicht aber seine Eltern betrifft. Die Beschwerde ist daher unvereinbar ratione personae in Bezug auf die Erst- und den ZweitBf. (einstimmig).
b. Erschöpfung des nationalen Instanzenzugs
Die Regierung behauptet, die einschlägige Verordnung wäre durch Verfassungsbeschwerde anfechtbar gewesen.
Der GH stellt dazu fest, dass Art. 35 EMRK nur die Erschöpfung jener Rechtsmittel verlangt, die zugänglich und effektiv sind. Eine Verfassungsbeschwerde in Polen setzt stets eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde voraus. Im vorliegenden Fall konnten die Bf. bezüglich ihrer Forderung, Ethikunterricht angeboten zu bekommen, eine solche Entscheidung nicht erreichen.
Außerdem stellte das polnische Verfassungsgericht in seiner Judikatur bereits fest, dass die Erteilung einer Note für das Fach »Religion« in Schulzeugnissen nicht mit dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche in Widerspruch stehe. Auch das Recht eines jeden, seine Religion für sich zu behalten, werde dadurch nicht berührt.
Eine Verfassungsbeschwerde wäre aussichtslos gewesen und kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit als effektives Rechtsmittel bezeichnet werden. Die Einrede der Regierung ist zurückzuweisen.
c. Ergebnis
Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 35 Abs. 3 EMRK und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Sie wird daher in Bezug auf den DrittBf. für zulässig erklärt (einstimmig).
Der GH betont, dass Art. 9 EMRK auch einen negativen Aspekt enthält, nämlich das Recht, seinen Glauben nicht preisgeben und auch kein Verhalten setzen zu müssen, aus dem Schlüsse über die Religion gezogen werden können. Wenn der Staat eine Situation schafft, in der Personen verpflichtet sind – direkt oder indirekt – ihre Nichtgläubigkeit preiszugeben, wird in diesen negativen Aspekt eingegriffen.
Das Fehlen einer Note für das Fach »Religion/Ethik« in allen Schulzeugnissen des DrittBf. fällt daher unter den negativen Aspekt von Art. 9 EMRK. Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK ist folglich im vorliegenden Fall anwendbar.
Der GH prüft die Frage, ob der DrittBf. gegenüber Schülern, die am Religionsunterricht teilnahmen, diskriminiert wurde, nur in Bezug auf die fehlende Benotung.
Die Bestimmungen der Verordnung, die eine Benotung für das Fach »Religion/Ethik« vorsehen, verletzen als solche nicht Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK, insofern die Note eine neutrale Information darüber darstellt, dass der Schüler eines der beiden Fächer besucht hat. Das Recht der Schüler, ihren religiösen Glauben – oder das Fehlen eines solchen – für sich zu behalten, muss jedoch gewahrt werden.
Das Verfassungsgericht ging in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung stets davon aus, dass jeder Schüler frei zwischen beiden Fächern wählen oder sogar beide Fächer besuchen könne. (Anm.: Im letzteren Fall würde sich die Note im Zeugnis aus dem Durchschnitt der Benotungen in den zwei Fächern ergeben.) In diesem Fall gäbe es stets eine Note in der Kategorie »Religion/Ethik«, aus der nicht ersichtlich wäre, welches Fach belegt wurde.
Ein Fall, wie er hier vorliegt, wurde vom Verfassungsgericht offenbar außer Acht gelassen. Der DrittBf. besuchte keines der beiden Fächer, weil kein Ethikunterricht organisiert wurde, und erhielt daher keine Note. Aus dem Zeugnis war somit für jeden ersichtlich, dass er keinen Religionsunterricht, wie er breit angeboten wurde, erhielt. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass er wahrscheinlich keiner Religion angehörte. Dass der DrittBf. daher von seinen Mitschülern unterschieden werden konnte, ist besonders bedeutend in einem Land wie Polen, in dem die große Mehrheit der Bevölkerung einer bestimmten Religion angehört.
Hinzu kommt, dass ab dem 1.9.2007 die Situation des DrittBf. noch problematischer wurde, da ab diesem Zeitpunkt per Verordnung geregelt wurde, dass die Note für »Religion/Ethik« in die Berechnung des Notendurchschnitts miteinzubeziehen ist. Für Schüler wie den DrittBf. wurde es somit erschwert, den Notendurchschnitt zu verbessern bzw. könnte dies Druck auf ihn ausgeübt haben, doch am Religionsunterricht teilzunehmen.
Das Fehlen einer Note für das Fach »Religion/Ethik« konnte – da kein Ethikunterricht angeboten oder das Wort »Ethik« gar ausgestrichen wurde – unmissverständlich dahingehend verstanden werden, dass der DrittBf. dem Religionsunterricht nicht folgen wollte. Die Note kann daher, entgegen der Auffassung der Regierung, auch nicht als »neutral« bezeichnet werden.
Die Regierung brachte vor, der Fall wäre vergleichbar mit der Zulässigkeitsentscheidung im Fall Saniewski/PL. Der GH kann dem nicht zustimmen, da im vorliegenden Fall alle Zeugnisse des Bf., einschließlich den Abschlusszeugnissen der Grundschule und des Gymnasiums, betroffen waren. Ferner bezieht sich der vorliegende Fall im Unterschied zu Saniewski auf Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK in Hinsicht auf dessen negativen Aspekt. Auch die ausschlaggebende Regelung der Berechnung des Notendurchschnitts ab 2007 unterscheidet die Fälle.
Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass das Fehlen einer Note für das Fach »Religion/Ethik« in allen Schulzeugnissen zu einer ungerechtfertigten Stigmatisierung des DrittBf. führte.
Die unterschiedliche Behandlung von Nichtgläubigen, die Ethikunterricht erhalten wollten, und Schülern, die am Religionsunterricht teilnahmen, war daher weder objektiv und sachlich begründet noch verhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Der den Staaten zugestandene Ermessensspielraum wurde insofern überschritten, als der Wesensgehalt des Rechts des DrittBf. unter Art. 9 EMRK, seine Religion oder Überzeugungen für sich zu behalten, beeinträchtigt wurde.
Es hat daher in Bezug auf den DrittBf. eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 9 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Björgvinsson).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK
Die Erst- und der ZweitBf. behaupten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK, da die Schulbehörden keinen Ethikunterricht für ihren Sohn organisiert hätten, wie es ihren Überzeugungen entsprochen hätte.
Der GH merkt an, dass die generellen Prinzipien zur Auslegung von Art. 2 1. Prot. EMRK im Fall Folgerø u.a./N zusammengefasst wurden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem allerdings insofern, als in Polen kein verpflichtender christlicher Religionsunterricht vorgesehen wurde, sondern auf paralleler Basis sowohl Unterricht für verschiedene Religionen als auch Ethikunterricht für interessierte Schüler ermöglicht wurde. Es liegt im Ermessen der Staaten, unter Art. 2 1. Prot. EMRK zu entscheiden, ob in öffentlichen Schulen Religionsunterricht angeboten und wie dieser gestaltet wird. Die einzige Grenze bildet das Verbot der Indoktrination.
Die polnische Regelung an sich überschreitet nicht den Ermessensspielraum der Staaten bezüglich der Regelung der Lehrpläne unter Art. 2 1. Prot. EMRK.
Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und wird gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückgewiesen (einstimmig).
III. Zu den übrigen Beschwerdepunkten
Die Erst- und der ZweitBf. behaupten, in ihrem Recht gemäß Art. 9 EMRK verletzt zu sein, da sie verpflichtet waren, eine Erklärung darüber abzugeben, ob ihr Sohn dem Religionsunterricht folgen würde.
Der GH stellt fest, dass die Bf. es verabsäumt haben, diesen Beschwerdepunkt zu substantiieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägige Verordnung in jedem Fall die Schulbehörden nicht dazu befugte, eine »negative Erklärung« der Eltern dahingehend zu verlangen, dass das Kind keine religiöse Erziehung erhalte.
Die Bf. machten weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK geltend, weil ihnen kein effektives Rechtsmittel offen gestanden habe. Der GH merkt an, dass dieser Beschwerdepunkt in einer sehr allgemeinen Weise formuliert und nicht angegeben wurde, auf welche materiellrechtliche Bestimmung der Konvention er sich beziehe.
Der GH ist daher der Ansicht, dass die Beschwerden als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen sind (einstimmig).
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Unter den speziellen Umständen des Falles ist die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende Entschädigung für mögliche immaterielle Schäden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Saniewski/PL v. 26.6.2001 (ZE).
Folgerø u.a./N v. 29.6.2007, NL 2007, 146.
Sinan Isik/TR v. 2.2.2010, NL 2010, 43.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.6.2010, Bsw. 7710/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 182) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/10_3/Grzelak.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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