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12Os78/10b•OGH 12Os78/10b
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominic F***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 128 Abs1 Z2, 129 Z1 und Z2, 15 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27.November2009, GZ12Hv192/09p20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Dr.Geymayer, und des Verteidigers Mag.Schuller zu Recht erkannt:
Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27.November2009, GZ12Hv192/09b20, mit dem die vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ37BE165/09x verfügte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt §53 Abs1 zweiter Satz StGB.
Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und vom Widerruf der Dominic F***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28.Juli2009, GZ37BE165/09x5, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8.Juli2009, GZ12Hv91/09k23, wurde Dominic F***** des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§15, 105 Abs1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18Monaten verurteilt. Gemäß §43a Abs3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zugleich fasste das Landesgericht Klagenfurt den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ38Hv88/08h des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die dort bestimmte Probezeit auf fünfJahre.
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28.Juli2009, GZ37BE165/09x5, wurde Dominic F***** am 22.August2009nach Verbüßung von 3Monatenaus dem unbedingten Teil der zu AZ12Hv91/09k des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet.
Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeiten ab dem 21.September2009) wurde Dominic F***** mitin gekürzter Form ausgefertigtemUrteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27.November2009, GZ12Hv192/09p20, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§127, 128 Abs1 Z2, 129 Z1 und Z2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Landesgericht Klagenfurt den Beschluss, die zu AZ37BE165/09x des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung (aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ12Hv91/09k verhängten Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Vom Widerruf der zu AZ38Hv88/08h des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ12Hv91/09k gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12Monaten sah die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt ab, wobei (trotz missverständlicher Formulierung offenkundig nur) die im zuletzt genannten Urteil bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Zwischenzeitig wurde Dominic F***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6.April2010, GZ62BE22/10b5, am 8.April2010nach Verbüßung von fünf Monaten der zu AZ12Hv192/09p und AZ37BE165/09x jeweils des Landesgerichts Klagenfurt zu vollziehenden Freiheitsstrafenbedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (Strafrest 3Monate).
Der im Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27.November2009, GZ12Hv192/09p20, ausgesprochene Widerruf der zu AZ37BE165/09x des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung stehtwie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigtmit §53 Abs1 zweiterSatz StGB nicht im Einklang:
Gemäß dem durch das StRÄG2008, BGBlI2007/109, eingefügten zweitenSatz des §53 Abs1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß §43a Abs3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (vgl RISJustiz RS0125448).
Vorliegend hat das Landesgericht Klagenfurt in seinem Beschluss vom 27.November2009, GZ12Hv192/09p20, die vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ37BE165/09x verfügte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8.Juli2009 zu AZ12Hv91/09k verhängten Freiheitsstrafe widerrufen, jedoch vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe unter Verlängerung der Probezeit abgesehen und damit die Bestimmung des §53 zweiterSatz StGB verletzt.
Da sich dieser Beschluss zum Nachteil des Dominic F***** auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss im genannten Umfang aufzuheben und gemäß §494 Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ37BE165/09x verfügten bedingten Entlassung des Dominic F***** abzusehen.
Diese Gesetzesverletzung tangiert auch rechtslogisch hievon abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie hier die auf dem gesetzwidrigen Beschluss beruhende bedingte Entlassung zu AZ62BE22/10b des Landesgerichts Klagenfurt (vgl RISJustiz RS0100444; Ratz, WKStPO §292 Rz28).
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