The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
12Os57/10i (12Os58/10m, 12Os90/10t, 12Os91/10i)•OGH 12Os57/10i (12Os58/10m, 12Os90/10t, 12Os91/10i)
12Os57/10i (12Os58/10m, 12Os90/10t, 12Os91/10i)Supreme CourtJun 10, 2010
Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juni2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ18HR343/09w, nunmehr 24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 24. und 26.März2010, AZ8Bs54/10p, 8Bs85/10x, 8Bs104/10s und 8Bs105/10p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 24.März2010, AZ8Bs105/10p, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 17.März2010 beschlossene Fortsetzung (ON460) der über ihn am 5.November2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z3 lita, litb und litc StPO fort.
Dabei bejahte das Oberlandesgericht Linz neuerlich den dringenden Verdacht, der Beschuldigte, gegen den zwischenzeitig Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts gestellt wurde, habe durch die im Einzelnen beschriebenen Handlungen unter anderem Angehörige der Justiz
dadurch der Gefahr einer behördichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen oder der Verletzung von Amts oder Standespflichten falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese falsch seien,
durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der beruflichen Existenz, zu Amtshandlungen genötigt oder zu nötigen versucht,
teils mit dem Tod oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
widerrechtlich über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt und
eine Person zu einer Handlung genötigt (BS2bis 10).
Mit Beschlüssen des Einzelrichters des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 5.Jänner, 16.Februar und 2.März 2010 (ON211, 361 und 425) wurde Einsprüchen des Beschuldigten gegen die Zurückhaltung von Briefen durch die Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben und dessen Antrag auf Ergänzung des Haftverhandlungsprotokolls abgewiesen. Mit Beschlüssen vom 24. und 26.März2010, AZ8Bs54/10p, 8Bs85/10x, und 8Bs104/10s, gab das Oberlandesgericht Linz seinen dagegen gerichteten Beschwerden nicht Folge.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die rechtzeitig erhobenen, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehenen, von Mag. B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfassten Grundrechtsbeschwerden vom 3. und 11.April2010.
Die (auch) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß §176 Abs5 iVm §174 Abs4 zweiter Satz StPO gerichtete Grundrechtsbeschwerde vom 3.April2010 wurde vom Verteidiger zwar gemäß §3 Abs2 zweiter Satz GRBG unterfertigt, sie scheitert jedoch wiederum (vgl bereits zu 12Os8/10h und 12Os43/10f) schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in dereine Entscheidung über die behauptete Unrechtmäßigkeit seiner „menschenrechtsunwürdigen Zelle“ einfordernden und die Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Rechtswidrigkeit der Bewertung durch den befangenen Richter und die Befangenheit des Oberlandesgerichts behauptenden (ON459 S4)Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 17.März2010 und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12Os8/10h mwN).
Im Übrigen werden die Ausführungen Mag.B*****s den zu AZ12Os8/10h eingehend dargelegten Formalerfordernissen einer Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpfen sie sich doch in eigenständigen gegen die Annahme dringenden Tatverdachts und das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr gerichteten Erwägungen, die jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses vermissen lassen. Solcherart entzögen sie sich neuerlich auch inhaltlicher Erwiderung.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß §52 Abs1 StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieseswie hierdurch einen Verteidiger ausgeübt wird (Achammer, WK-StPO §§51 bis 53 Rz8, §57 Rz8).
Schließlich stellt §178 Abs2 StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf dermit Beginn der Hauptverhandlung entfallendenSechsmonatsfrist verlängert werden kann (Kirchbacher/Rami, WKStPO §178 Rz12 mwN). Dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24.März2010 den Ablauf der durch ihn ausgelösten Haftfrist (deklarativ; vgl Kirchbacher/Rami, WKStPO §174 Rz21) mit 25.Mai2010 feststellte, begegnet daherder Ansicht des Beschwerdeführers zuwiderkeinen Bedenken.
Die in beiden Grundrechtsbeschwerden gerügten Beschränkungen des Briefverkehrs durch die Staatsanwaltschaft waren für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd §1 Abs1 GRBG dar (vgl RISJustiz RS0060991). Weshalb es sich bei der Abweisung seines Antrags auf Protokollergänzung um eine solche handelt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24.März2010, AZ8Bs104/10s, daher mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar sein sollte, legt sie nicht dar.
In Ansehung der Beschwerde vom 11.April2010 war daher ein Vorgehen nach §3 Abs2 zweiterSatz GRBG jedenfalls nicht geboten (RISJustiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich demnach als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.