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1Nc42/10g•OGH 1Nc42/10g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ18Nc1/10y anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Harald M*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei er zwei seiner Ansicht nach rechtswidrige Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz als amtshaftungsbegründend anführt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß §9 Abs4 AHG“ vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung und Entscheidung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehende Verfahrensteile, wie insbesondere die Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags.
Da der Delegierungstatbestand des §9 Abs4 AHG im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
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