OGH 1Ob58/10a

1Ob58/10aSupreme CourtJun 1, 2010

Regest

Gruppe: Amtshaftungsrecht,Zivilverfahrensrecht

Full text

OGH 1Ob58/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine G*****, vertreten durch Dr.Andreas Rudolph und Dr.Sigrid Urbanek, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen die beklagten Parteien 1.Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1, Singerstraße1719, 2.Land Niederösterreich, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St.Pölten, und 3.B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 69.049,60EURsA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 28.447,41EURsA) und den Rekurs (Rekursinteresse 49.522,53EURsA) der klagenden Partei gegen das Teilzwischen und Teilurteil bzw den Beschluss (Punkt3.) des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27.August2009, GZ14R35/09h99, mit dem das Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 20.September2008, GZ34Cg1/99i90, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.Die Revision wird zurückgewiesen.

II.Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14Tagen die mit 1.666,80EUR (darin enthalten 277,80EURUSt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch einen Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt wurde. Auf einer benachbarten Liegenschaft befindet sich eine Tankstelle. Im November1996 wurde der Hausbrunnen der Klägerin durch ausgetretenes Benzin verunreinigt.

Die Klägerin machte zuletzt folgende Forderungen geltend:

1. Kosten für Mineralwasser 1.348,08EUR/18.550ATS

2. Kosten für Privatgutachten 6.001,27EUR/82.579,25ATS

3. Rechtsanwaltskosten 17.441,48EUR/240.000ATS

4. Wertminderung 21.075,12EUR/290.000ATS

5. Schmerzengeld 5.005,03EUR/68.870,75ATS

6. Sanierung Hauseinfahrt 18.178,62EUR

in Summe 69.049,60EUR.

Zur Position Wertminderung führte die Klägerin in der Klage Folgendes aus:

„Ich mache aus diesem Grund nur primär geltend (aushilfsweise aus den übrigen weiteren) 290.000ATS, insgesamt aushilfsweise bis zu 700.000ATS.“

Diese „aushilfsweise“ Geltendmachung von insgesamt 700.000ATS sollte auch für die Positionen2, 3 und 5 des Klagebegehrens gelten. Insgesamt sollte die Summe der Positionen 15 aber 700.000ATS nicht überschreiten.

Thema des Revisions-/Rekursverfahrens ist die Zulässigkeit dieses „aushilfsweise“ gestellten Begehrens und seine Behandlung durch die Vorinstanzen.

I.Zur Revision:

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Zulässigkeit der Revision nicht auf das Revisionsinteresse an, sondern auf den Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (RISJustiz RS0085801). Da dieser über 30.000EUR lag, ist eine außerordentliche Revision zulässig. Als solche ist das Rechtsmittel der Klägerin ungeachtet des darin enthaltenen Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision zu behandeln.

2. Das Berufungsgericht hat in seinem Teilzwischenurteil ausgesprochen, dass das Klagebegehren, die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 21.075,12EUR (= 290.000ATS) an Wertminderung samt 4% Zinsen seit Klagstag zu zahlen, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Erstgericht hatte das gesamte Klagebegehren gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei sowie die „Eventualbegehren“ gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei abgewiesen (Pkte1 bis 3) sowie die drittbeklagte Partei zur Zahlung von 21.075,12EUR (Wertminderung) sA und von 28.447,12EUR (EventualbegehrenWertminderung) sA verpflichtet (Pkte8 und 9). Das Berufungsgericht wertete die Entscheidung über 28.447,12EUR (EventualbegehrenWertminderung) als Verstoß gegen §405 ZPO, der mangels Rüge (durch die drittbeklagte Partei) aber nicht von Amts wegen aufgegriffen werden könne.

3. Die Revisionswerberin meint nun, dass das Teilzwischenurteil den Zuspruch aus dem Titel Wertminderung endgültig auf 21.075,12EUR beschränke und das Aufgreifen eines gar nicht gerügten Verfahrensmangels eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründe. Dabei übersieht sie aber zunächst, dass das Berufungsgericht gar keine Konsequenz aus einem Verstoß gegen §405 ZPO gezogen hat, indem es ein Mehrbegehren aus dem Titel Wertminderung (28.447,12EUR) abgewiesen hätte. Vielmehr hat das Berufungsgericht ua zur Position Wertminderung eine Verfahrensergänzung angeordnet und (ua deshalb) das Urteil des Erstgerichts, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist bzw durch das Teilurteil (Zuspruch von 1.348,08EUR an Mineralwasserkosten) und das Teilzwischenurteil abgeändert wurde, aufgehoben. Generell widerspricht der Wunsch der Revisionswerberin, im Fall der Abweisung eines auf einen bestimmten Anspruchsgrund gestützten Zahlungsbegehrens diesen Betrag (zB Abweisung von 5.005,03EUR Schmerzengeld) einem anderen Anspruchsgrund (zB Wertminderung) zuzuordnen, dem Grundsatz, dass von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen jeder ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (RISJustiz RS0031014) und die teilweise Aberkennung eines Anspruchs nicht durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen ausgeglichen werden kann (RISJustiz RS0030516). In diesem Sinn ist die Auffassung des Berufungsgerichts, den aus dem Titel Wertminderung „aushilfsweise“ geltend gemachten Betrag von 700.000ATS/50.870,98EUR im Vergleich zu dem unbedingt gestellten Begehren auf Zahlung von 290.000ATS/21.075,12EUR aus eben diesem Titel nicht als Eventualbegehren im zivilprozessualen Sinn zu qualifizieren, keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung (vgl 4Ob618/89). Es handelt sich vielmehr um eine bedingte Ausdehnung des Klagebegehrens, dieweil sie die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs beeinträchtigtin dieser Form nicht zulässig ist (RISJustiz RS0033461; 8Ob25/08x). Die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1Ob188/01f zwingt entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht zu einer anderen Beurteilung: Entscheidungsrelevant war nämlich nur die Schlüssigkeit des in der Klage geltend gemachten Zahlungsbegehrens über insgesamt 700.000ATS. Der Oberste Gerichtshof werteteim Gegensatz zu den Vorinstanzendas aus den Einzelpositionen 15 zusammengesetzte, die genannte Summe erreichende Zahlungsbegehren als ausreichend bestimmt und damit schlüssig und stellte lediglich klar, dass über jegliches „als Eventualbegehren bezeichnetes Begehren“ erst nach Abweisung des Primär(Haupt)Begehrens zu entscheiden wäre.

II.Zum Rekurs:

1. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, dass die ersatzlose Behebung des Punkts3 des erstinstanzlichen Urteils (Abweisung der Eventualbegehren gegenüber der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei) der Klägerin die Möglichkeit nehme, insbesondere auch gegenüber der zweitbeklagten Partei einen (Mehr)Zuspruch aus dem Titel Wertminderung zu erreichen, was analog §519 Abs1 Z1 ZPO mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar sei. Diese Meinung wurde in Lehre und (älterer) Judikatur bereits geteilt (Zechner in Fasching/Konecny² §519 ZPO Rz7; Kodek in Rechberger3 §519 ZPO Rz9; Rsp1930, 151). Der Rekurs ist damit zulässig.

2. Seit deraufgrund des Datums der Entscheidung der zweiten Instanzbereits anzuwendenden ZVN2009 beträgt die Rekursfrist im Fall des §519 Abs1 Z1 ZPO nur mehr 14Tage. Da aber eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt, gilt die längere, 4wöchige Revisionsfrist (RISJustiz RS0002105), weshalb auch die Rechtzeitigkeit gegeben ist.

3. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt. Wie bereits zu PktI. ausgeführt, liegt hier gar kein Eventualbegehren im zivilprozessualen Sinn vor, sondern eine bedingte und in der gewählten Fassung damit unzulässige Ausdehnung des Klagebegehrens. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die ersatzlose Behebung der „Eventualbegehren“ ist damit nicht zu beanstanden.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41, 50 Abs1 ZPO.

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