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1Nc41/10k•OGH 1Nc41/10k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ27Cg98/10p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christina K*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr.Alfred Nemetschke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1, Singerstraße1719, wegen 10.406.181EURsA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Amtshaftungsansprüche geltend, die sie unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als Rechtsmittelgericht in einem Konkursverfahren ableitet.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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