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15Os56/10i•OGH 15Os56/10i
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Hasan N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4.März2010, GZ37Hv9/10w21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, wurde Hasan N***** der Verbrechen des Raubes nach §142 Abs1 StGB (I./) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§127, 130 ersterFall StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./am 12.Jänner2010 in G***** mit Gewalt gegen eine Person der Nadja B***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie von hinten an der Schulter und den Haaren erfasste, zu Boden drückte und ihr das Mobiltelefon Marke Nokia im Wert von zumindest 80Euro entriss;
II./am 9.Jänner2010 in T***** gewerbsmäßig N***** O***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon Nokia mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z5) behauptet unter bloßer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers zum SchuldspruchI./ deren Vernachlässigung im Urteil, zeigt jedoch keine Unvollständigkeit auf, weil sich das Erstgericht mit dessen Depositionen hinreichend auseinandergesetzt hat (US6), und verkennt überdies, dass die Überlegung eines Täters, welches Opfer er auswählt, weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache darstellt und somit nicht erörterungsbedürftig war.
Soweit weiters die zum SchuldspruchII./ von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten, das Mobiltelefon nicht gestohlen, sondern auf dem Flohmarkt gekauft zu haben, unter eigenständigen Beweiswerterwägungen für überzeugend erachtet wird, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Gegenstand der Subsumtionsrüge (§281 Abs1 Z10 StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte Nadja B***** von hinten an den Schultern und brachte sie zu Sturz, indem er heftig an ihren Haaren zog, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich auf seine Verantwortung, das Mädchen sei „aufgrund des Schreckens bzw aus Angst ... gestürzt“ verweist, wird die Rüge, die eine Privilegierung nach §142 Abs2 StGB anstrebt, dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz, WKStPO §281 Rz588590; RISJustiz RS0099810, RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (angemeldete; ON20 S23) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1; 294 Abs4, 296 Abs2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (§285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.
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