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7Ob60/10i•OGH 7Ob60/10i
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika R*****, vertreten durch Dr.Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei Lutz K*****, vertreten durch Dr.Terence Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragsaufhebung, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5.November2009, GZ2R202/09m-26, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8.Juni2009, GZ66Cg147/08g-21, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht änderte das klageabweisende Ersturteil dahin ab, dass es dem Begehren der Klägerin auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vertrags stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000EUR, nicht jedoch 30.000EUR übersteige. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.
Nach §502 Abs3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des §508 Abs3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000EUR, nicht aber insgesamt 30.000EUR, übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach §500 Abs2 Z3 ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach §508 Abs1 und2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§508 Abs2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach §502 Abs1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber ein solches Rechtsmittel beim Erstgericht eingebracht und geltend gemacht, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Das Rechtsmittel enthält auch einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht (§508 Abs1 ZPO); während die zunächst erstatteten, in der Folge aber - zutreffend - als „irrig“ bezeichneten Ausführungen zur Zulässigkeit der „außerordentlichen“ Revision nach §502 Abs5 Z1 ZPO (weil ein Rechtsstreit gemäß §49 Abs2 lit2b JN vorliege [vgl jedoch Zechner in Fasching/Konecny IV/1² §502 ZPO Rz189f]) nicht aufrecht erhalten wurden.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz (ON 27) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen:
Sind doch im Streitwertbereich des §502 Abs3 ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof, vorzulegen (§507b Abs2 ZPO); dieser darf über das Rechtsmittel nämlich erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß §508 Abs3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Diesem Gericht wird daher das vorliegende Rechtsmittel vorzulegen sein.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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