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3Ob32/10t•OGH 3Ob32/10t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof. Dr.Sailer, Dr.Lovrek, Dr.Jensik und Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred R*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Ralph Vetter und Dr.Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei B***** AG *****, vertreten durch Dr.Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 39.448,24EURsA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16.Dezember2009, GZ1R257/09t36, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 24.Juli2009, GZ 66Cg108/08x31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die in ZVR1987/55 veröffentlichte Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, stammt nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern vom Oberlandesgericht Innsbruck.
Das Berufungsgericht legte dar, weshalb selbst für den Fall, dass man das vom Kläger befahrene, als „extreme Schiroute“ gekennzeichnete Gelände als Piste qualifizieren sollte, dem beklagten Seilbahnunternehmern die Verletzung einer Sicherungspflicht nicht vorzuwerfen sei. Die Entscheidung 2Ob534/88 = ZVR1989/158 (in der Revision fälschlich: ZVR1989/157) befasste sich mit der notwendigen Kennzeichnung des Pistenrands im Hinblick auf ein erst aus zwei Meter Entfernung erkennbares, als „Windangel“ bezeichnetes tiefes Schneeloch, mit dem der verletzte Schifahrer nicht rechnen musste. Die hier relevante Frage der erforderlichen Absicherung einer steilen Böschung außerhalb der Schiroute oder Schipiste wurde nicht behandelt. Im Übrigen beruft sich ohnehin auch die angeführte Entscheidung wie die angefochtene auf den zweiten Teil des Rechtssatzes RISJustiz RS0023417, der eine Definition der atypischen Gefahr enthält. Demnach ist atypisch nur eine solche Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls (Absturz über ein Steilgelände unterhalb des ebenen Vorplatzes vor dem Schistall einer Berghütte außerhalb einer 180GradKurve der „Schiroute“) verneinte das Berufungsgericht in vertretbarer Weise das Vorliegen einer solchen Gefahr. Inhaltliche Argumente, weshalb diese Beurteilung nicht zutreffe, enthält die außerordentliche Revision in Wahrheit nicht.
Demnach ist aber die Frage, ob eine Schipiste vorlag, nicht präjudiziell (RISJustiz RS0088931 [T2]), weshalb es auf die Frage einer schlüssigen Umwidmung eines als „extreme Schiroute“ gekennzeichneten Geländes in eine Schipiste durch tägliche maschinelle Präparierung nicht ankommt.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§510 Abs3 ZPO).
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