OGH 12Ns33/10i

12Ns33/10iSupreme CourtMay 17, 2010

Full text

OGH 12Ns33/10i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll und Dr.Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag.Spreitzer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterStrafsatz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ018HR343/09w des Landesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Beschuldigten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger ist nicht gerechtfertigt.

Begründung

Gründe:

In seiner an den Obersten Gerichtshof gerichteten, zu 12Os57/10i anhängigen Grundrechtsbeschwerde stellte der Beschuldigte einen die im Spruch genannten Richter betreffenden Ablehnungsantrag „gemäß §43 StPO und §160 StPO“, weil sie „der Komplizenschaft der Verleumdung im Fall Mag. Ernest M***** ... sowie Dr. Sigrun R*****“ angezeigt sind und „eine Entscheidung über diesen Fall zu ihrem eigenen Vorteil erfolgen würde“. Überdies seien sie als Zeugen ausgeschlossen.

Nach §43 Abs1 Z2 StPO ist nur eine tatsächlich als Zeuge geladene Person von einer richterlichen Tätigkeit in diesem Verfahren ausgeschlossen. Dies liegt hier nicht vor. Eine bloße Antragstellung genügt nicht (vgl Lässig, WKStPO §43 Rz8).

Nach §43 Abs1 Z3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Mit der Behauptung einer „Komplizenschaft“ wird ersichtlich bereits die Ausübung dienstlicher Pflichten im Rahmen des gegen den Beschuldigten aktuell geführten Strafverfahrens als Voreingenommenheit kritisiert.

Solcherart werden keine objektiven Ausschlussgründe dargestellt. Der ausschließlich in der subjektiven Meinung des Beschuldigten motivierte Antrag erweist sich daher als nicht berechtigt.

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