OGH 9ObA32/10m

9ObA32/10mSupreme CourtMay 11, 2010

Regest

Arbeitsrecht,

Full text

OGH 9ObA32/10m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und KRMag.Michaela Haydter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Mag.P.R*****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in Graz, wegen restlicher 33.250EURsA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.666EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 24.Februar2010, GZ8Ra90/09f40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß §508a Abs 2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungskanzlei angestellte Klägerin äußerte den Wunsch, mehr zu verdienen. Es wurden die verschiedenen steuerlichen Vorteile erörtert, in weiterer Folge ihr Dienstverhältnis einvernehmlich beendet und ein „Werkvertrag“ geschlossen. Dieser wurde letztlich aber ebenfalls als Dienstvertrag qualifiziert. Die Klägerin hat in den letzten Jahren im Rahmen dieses „Werkvertrags“ jährlich etwa 50.000EUR brutto erhalten, während ihr kollektivvertraglicher Monatslohn nur 2.500EUR betragen hätte. Die von der Klägerin erbrachte Arbeitszeit hat in den letzten Monaten durchschnittlich zwischen 100 und 140Stunden monatlich betragen.

Wenn die Vorinstanzen ausgehend von den konkreten Feststellungen einen Anspruch auf eine weitere Leistung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) nach dem im Ergebnis unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrag verneint haben, so vermag die Klägerin unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8ObA20/04f (= DRdA2005/41, 541 [Sonnleitner]= ZAS2008/24, 162 [Binder]) keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Fehlt es doch schon an einem Ansatz, gegen welche Regelung die hier zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmung des Entgelts, die im Ergebnis günstiger ist als der kollektivvertragliche Mindestlohn, verstoßen sollte (vgl allgemein zur Zulässigkeit der Einrechnung der Sonderzahlungsanteile RISJustiz RS0051019 mzwN).

Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall stellt jedenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar (RISJustiz RS0042936 mzwN). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann in der Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Parteien hier die gesamte Arbeitsleistung abgelten wollten, nicht gesehen werden.

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