OGH 9ObA25/10g

9ObA25/10gSupreme CourtMay 11, 2010

Regest

Arbeitsrecht,

Full text

OGH 9ObA25/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Hon.Prof.Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.Walter F***** und 2.Christine F*****, vertreten durch Dr.Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wider die beklagte Partei Edith K*****, vertreten durch Dr.Gerhard Gferer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.450EURsA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 27.Jänner2010, GZ11Ra107/09y27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen wurde der Pfändungsund Überweisungsbeschluss samt Auftrag zur Abgabe der Drittschuldnererklärung der beklagten Arbeitgeberin des Verpflichteten am 4.7.2007 durch Hinterlegung zugestellt und ebenso am 6.4.2009 durch Hinterlegung an der hier maßgeblichen Adresse der Beklagten. Der Drittschuldner bezieht aus seiner Tätigkeit bei der beklagten Arbeitgeberin ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest 1.500EUR.

Die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Beklagten, die davon ausgehen, dass eine Zustellung der Pfändung und Überweisung samt Aufforderung zur Drittschuldneräußerung an die Beklagte nicht erfolgt seien, entfernen sich von dem einleitend dargestellten Sachverhalt. Dies gilt auch, soweit sie annehmen, dass das Einkommen des Drittschuldners bei der Beklagten nicht festgestellt wurde. Soweit die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann sie einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz22f).

Soweit die Beklagte unter den Bezeichnungen „Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit“ im Ergebnis versucht, die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen zu bekämpfen, ist sie darauf zu verweisen, dass dies im Revisionsverfahren nicht mehr möglich ist (RISJustiz RS0007236 mwN).

Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO auf.

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