The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1Nc90/09i•OGH 1Nc90/09i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 31 Cg 103/09x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 50.224,73 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin brachte beim Landesgericht Linz eine Amtshaftungsklage auf Zahlung von 50.224,73 EUR sA ein. Sie leitet ihren Amtshaftungsanspruch aus einer ihrer Ansicht nach unhaltbaren Rechtsansicht ab, die das Landesgericht Linz als Berufungsgericht in einem gegen die Klägerin geführten Zivilprozess vertreten habe. Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass ein Richter des Berufungssenats, der dem Bezirksgericht Linz als Erstgericht im Aufhebungsbeschluss eine bestimmte, in der Amtshaftungsklage als unvertretbar bezeichnete Rechtsansicht überbunden habe, mit 1. 4. 2009 zum Richter des Oberlandesgerichts Linz ernannt worden sei.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist auch gegeben, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00; 1 Nc 21/08s uva).
Da sich somit aus dem Gesetzeszweck ergibt, dass ein Gericht, dem jener Richter angehört, gegen den amtshaftungsbegründende Vorwürfe erhoben werden, in keiner Weise mit Entscheidungen befasst sein soll, die die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beeinflussen können, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch im vorliegenden Fall erfüllt. Deshalb ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.