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2Ob212/09d•OGH 2Ob212/09d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr.Veith, Dr.E.Solé, Dr.Schwarzenbacher und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien, 1021Wien,FriedrichHillegeistStraße1, vertreten durch Mag.Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei Z*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Ing.Mag.Dr.Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.049,41EURsA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22.Juni2009, GZ11R101/09t49, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.März2009, GZ10Cg156/07w39, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
2. Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Bei einem Verkehrsunfall am 15.Juli2003 wurde ein Motorradlenker infolge eines Zusammenstoßes mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW getötet. Mit Teilurteil vom 5.März2009 gab das Erstgericht dem auf Feststellung der Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen im Ausmaß von zwei Dritteln statt. Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Beklagten am 24.März2009 zugestellt. Am21.April2009 brachte der Vertreter der Beklagten einen Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr ein, der neben dem Datum, der Übermittlungsstelle, dem Anschriftscode und dem Aktenzeichen nur die Bezeichnung der Rechtssache (Klägerin, Beklagte, Klagevertreter, Beklagtenvertreter, Streitwert), die Vermerke „Berufung (siehe Anhang)", „Vollmacht erteilt einschließlich Vollmacht gemäß §19aRAO" und ein Kostenverzeichnis enthält. Ein PDFAnhang, die Berufungsschrift, ist weder auf diesem Deckblatt ausgewiesen noch mit diesem tatsächlich auf elektronischem Weg eingelangt.
Aufgrund eines vom Erstgericht eingeleiteten Verbesserungsverfahrens überreichte die Beklagte am 23.April2009 eine Berufungsschrift mit einem Begleitschreiben und einem „ERVÜbermittlungsprotokoll". Aus diesem Ausdruck vom 21.April2009, 15:55Uhr, geht hervor, dass „1" Schriftsatz übermittelt und mit „OK" bestätigt wurde. Dem Übermittlungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass auch ein PDFDokument übersandt worden wäre (das wie die zufolge des Verbesserungsauftrags auf herkömmlichen Weg eingebrachte Berufungsschrift 38Seiten umfasst hätte).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück. Gemäß §89cAbs1GOG würden für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben gelten. Gemäß §5Abs1 Satz2der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV2006) idF BGBlII2007/333 könnten Eingaben und Erledigungen grundsätzlich auch als PDFAnhang übermittelt werden. Die Berufungswerberin habe innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist nur ein Deckblatt mit den genannten Angaben, nicht jedoch eine Rechtsmittelschrift übermittelt. Nach der Judikatur dürfe im Zivilprozess eine inhaltliche Verbesserung eines „Rechtsmittels" nur dann verfügt werden, wenn sich der Schriftsatz nicht in der bloßen Benennung des Rechtsmittels oder in der Erklärung erschöpfe, die Entscheidung zu bekämpfen. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass durch eine bewusst unvollständige Erhebung des Rechtsmittels eine Verbesserungsfrist erschlichen und damit eine vom österreichischen Zivilprozess grundsätzlich abgelehnte Teilung von Anmeldung des Rechtsmittels und späterer Rechtsmittelausführung innerhalb eigener Frist erreicht würde. Die Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels oder die bloße Übermittlung eines „Deckblatts" des Rechtsmittels sei daher nicht verbesserungsfähig (RISJustiz RS0036478; 9Ob78/08y; 10Ob34/04d). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze würden auch dann gelten, wenn -wie hier- im elektronischen Rechtsverkehr nur das „Deckblatt" rechtzeitig eingebracht worden sei. Der unzulässig erteilte Verbesserungsauftrag des Erstgerichts sei daher nicht geeignet gewesen, die Notfrist des §464 Abs1ZPO zu verlängern (9Ob78/08y).
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen. Hilfsweise wird beantragt, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise stellt die Beklagte weiters einen Wiedereinsetzungsantrag.
Die klagende Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet.
Zu 1:
Der Rekurs ist zulässig (RISJustiz RS0098745), aber nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet die Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb es ausreicht, die Rechtsmittelwerberin darauf und insbesondere auf die Entscheidung 9Ob78/08y zu verweisen (§510 Abs3Satz2iVm §528aZPO).
Die Rekursausführungen sind durchwegs nicht stichhaltig:
Ein Verstoß gegen Art6 Abs1MRK und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon deshalb nicht vor, weil nach ständiger oberstgerichtlicher RechtsprechungArt6MRK kein Recht auf einen Instanzenzug gewährt (RISJustiz RS0074613 [T1]; RS0074833 [T2]; RS0043962 [T12,T14]).
Auch ein entscheidungsrelevanter Verstoß des Berufungsgerichts gegen §182aZPO liegt nicht vor. Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann nämlich nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrundelagen, rechtlich anders gewertet, kann eine Verletzungdes§182a ZPO keine Rechtsfolgen haben (1Ob160/07x =RISJustiz RS0037300 [T44]).
Im vorliegenden Fall hat die Rekurswerberin auch im Rekurs kein neues (relevantes) Tatsachenvorbringen erstattet, das eine andere rechtliche Beurteilung der Sache ergeben könnte. Das Berufungsgericht hat jene oberstgerichtliche Rechtsprechung zitiert, wonach aufgrund der Gefahr der Erschleichung einer längeren Rechtsmittelfrist die im vorliegenden Fall erfolgte Einbringung eines „leeren" Rechtsmittels nicht verbesserungsfähig ist. Damit wird aber im vorliegenden Fall der Rekurswerberin entgegen ihren Rekursausführungen keineswegs dieser Rechtsmissbrauch konkret unterstellt.
Schließlich liegt in der Entscheidung des Berufungsgerichts auch kein Verstoß gegen den in Art2StGG und Art7Abs1BVG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass hier in gleichheitswidriger Weise zwischen anwaltlich vertretenen und unvertretenen Parteien unterschieden würde.
In Hinblick auf einen möglichen (und von der Rekurswerberin hilfsweise auch gestellten) Wiedereinsetzungsantrag besteht im Übrigen auch keine Rechtsschutzlücke.
Zu 2:
Da im vorliegenden Fall das Datum der Entscheidung erster Instanz nicht nach dem 31.März2009 liegt, ist §521aZPO noch idF vor Inkrafttreten der ZVN2009 (BGBlI2009/30) anzuwenden (ArtXIVAbs2legcit). Nach ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttretenvon§521a ZPO idF derZVN2009 ist der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß §519Abs1 Z1ZPO zurückgewiesen wurde, einseitig (RISJustiz RS0043760; RS0098745), weshalb die Rekursbeantwortung zurückzuweisen war.
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