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11Os179/09x•OGH 11Os179/09x
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Julian P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 32 HR 145/09i des Landesgerichts Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7. Oktober 2009, AZ 6 Bs 542/09w (ON 33a der HR-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Julian P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Julian P***** - gegen den bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu 16 St 278/09w ein Ermittlungsverfahren wegen diverser Vermögensdelikte behängt und über den am 7. September 2009 die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b StPO verhängt worden war (ON 6 in den Akten 32 HR 145/09i des Landesgerichts Innsbruck) - wider einen nach Haftverhandlung vom 21. September 2009 gefassten Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen (ON 24) nicht Folge gegeben und die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit b StPO perpetuiert.
Danach ist Julian P***** fortgesetzter, teils qualifizierter Diebstähle - §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1, 130 erster Fall, 15 StGB - sowie eben solcher Betrügereien - §§ 146, 148 erster Fall StGB - dringend verdächtig.
Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme der Haftgründe.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen ist die Begründung der - lege non distinguente nicht auf Inlandsdelinquenz beschränkten - Tatbegehungsgefahr mit der Einkommens- und weitgehenden Mittellosigkeit des Beschuldigten, der Tatwiederholung und der mutmaßlichen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen und Einmietbetrügereien eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen (BS 6), in keiner Weise willkürlich und somit grundrechtsverletzend; die Spekulation des Beschwerdeführers, an seinem Heimatort sei Tatbegehungsgefahr „auszuschließen", steht dem nicht entgegen (RIS-Justiz RS0117806).
Eine Erörterung der Argumente gegen die vom Oberlandesgericht gleichfalls als bestehend angesehene Fluchtgefahr erübrigt sich, weil bei gegebenem dringendem Tatverdacht bereits ein Haftgrund die grundrechtskonforme Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (RIS-Justiz RS0061196).
Die bloße - floskelartig erhobene - Behauptung „somit wurde das Grundrecht des Beschuldigten verletzt, weil die Verhängung und Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden und sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig (insbesondere auch nicht dem Anwendungsvorrang genießenden Recht der Europäischen Union entsprechend) angewendet wurde", entzieht sich meritorischer Erwiderung.
Mangels Verletzung des qualifiziert gewährleisteten Rechtes auf Schutz der persönlichen Freiheit war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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