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12Ns60/09h•OGH 12Ns60/09h
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen D***** B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB, AZ 3 St 110/09b der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. F***** G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juli 2009, AZ 132 Bl 90/09b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, als „alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ..." bezeichnete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen eine - wie hier angefochtene - Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 StPO).
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