AUSL EGMR Bsw39128/05

Bsw39128/05Other CourtOct 20, 2009

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AUSL EGMR Bsw39128/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Lombardi Vallauri gegen Italien, Urteil vom 20.10.2009, Bsw. 39128/05.Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Abberufung von Lehrtätigkeit ohne nähere Begründung.

Spruch

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Der Bf. lehrte seit 1976 Rechtsphilosophie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der „Katholischen Universität vom Heiligen Kreuz" Mailand auf der Basis eines jährlich verlängerten Dienstvertrags. Nach Ausschreibung der Lehrstelle für das Jahr 1998/99 bewarb er sich neuerlich für diesen Posten. Mit Schreiben vom 26.10.1998 setzte die „Kongregation für katholische Erziehung" den Rektor darüber in Kenntnis, dass gewisse Positionen des Bf. der katholischen Lehre klar entgegenstehen würden und dass er dort im Interesse der Wahrheit, des Wohls der Studenten und jenes der Universität nicht länger unterrichten solle.

In der Folge wurde der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät über die Position der Kongregation informiert. Am 4.11.1998 hielt der zuständige Fakultätsausschuss eine Sitzung ab. Es wurde entschieden, die Bewerbung des Bf. nicht in Erwägung zu ziehen, da die Zustimmung des Heiligen Stuhls dafür nicht vorliege. Ein Mitglied des Ausschusses schlug vor, den Rektor zu ersuchen, bei der Kongregation um die Bekanntgabe der Gründe für ihre Haltung anzusuchen. Dies sei gerechtfertigt, da der Lehrkörper ein Interesse habe zu erfahren, welche Aspekte des wissenschaftlichen Wirkens und der Lehrtätigkeit des Bf. mit den Anschauungen der Fakultät unvereinbar seien. Der Vorschlag wurde abgelehnt.

Am 25.1.1999 focht der Bf. die Entscheidungen der Kongregation und des Fakultätsausschusses beim Verwaltungsgericht der Lombardei an, da sie seine Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Freiheit der Lehre und auf Religionsfreiheit verletzen würden.

Mit Urteil vom 26.10.2001 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel mit der Begründung ab, Art. 10 Abs. 3 des zwischen der Republik Italien und dem Heiligen Stuhl abgeschlossenen Konkordats in seiner durch das Gesetz Nr. 121 vom 25.3.1985 revidierten Fassung sei keinerlei Verpflichtung zu entnehmen, die hinter der Verweigerung der Zustimmung stehenden religiösen Motive anzugeben. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Heiligen Stuhls würde weder in seine Zuständigkeit noch in die des Fakultätsausschusses fallen, da es sich hierbei um einen Akt eines ausländischen Staates handle.

Der Bf. erhob daraufhin Beschwerde beim Consiglio di Stato mit dem Hinweis, die unterlassene Verständigung über die der Entscheidung der Kongregation zugrunde liegenden Motive stelle eine Missachtung kontradiktorischer Prinzipien iSv. Art. 6 EMRK dar. Mit Urteil vom 18.6.2005 wies dieser die Beschwerde unter Berufung unter anderem auf das Urteil des Verfassungsgerichts vom 14.12.1972 ab. (Anm.: Demnach sei die Tatsache, dass die Ernennung von Lehrern an der Katholischen Universität der vorherigen Zustimmung des Heiligen Stuhls bedürfe, mit der Religionsfreiheit und der Freiheit der Lehre vereinbar.)

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 9 EMRK (Religions-, Gedankens- und Gewissensfreiheit), Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Der Bf. behauptet, die ohne Begründung bzw. Abhaltung eines kontradiktorischen Verfahrens getroffene Entscheidung der „Katholischen Universität vom Heiligen Kreuz" stelle eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit dar.

1. Zur Zulässigkeit:

Die Regierung bringt vor, bei der erwähnten Universität handle es sich um eine private Institution, die dem Zuständigkeitsbereich eines ausländischen Staates, nämlich des Heiligen Stuhls, unterliege. Die Nichtverlängerung des Dienstvertrags betreffe die Frage des Zugangs zu einem Arbeitsplatz, die als solche nicht in den Anwendungsbereich der Konvention falle. Mit Rücksicht auf die Urteile Glasenapp/D und Kosiek/D müsse dieser Teil der Beschwerde als unvereinbar mit der Konvention ratione materiae zurückgewiesen werden.

Der GH verweist auf Art. 1 der Universitätsstatuten, wonach die „Katholische Universität vom Heiligen Kreuz" eine juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Es besteht somit kein Zweifel über den öffentlichen Charakter dieser Einrichtung.

Zur Anwendbarkeit von Art. 10 EMRK ist zu sagen, dass sich der von diesem gewährte Schutz auch auf das Berufsleben von Lehrenden erstreckt. Im Übrigen tangiert die Nichtverlängerung des Dienstvertrags wegen „gewisser Positionen, die der katholischen Doktrin klar zuwiderlaufen" ohne Zweifel die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Da dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

a) Zum Vorliegen eines Eingriffs:

Die Regierung bestreitet das Vorliegen eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit des Bf., da er nicht Lehrstuhlinhaber gewesen sei, sondern jedes Mal nach Absolvierung eines Auswahlverfahrens einen Dienstvertrag, befristet für ein Jahr, bekommen habe. Seine Situation sei mit der den Fällen Glasenapp/D und Kosiek/D zugrunde liegenden vergleichbar, in denen der GH einen Eingriff in Art. 10 EMRK mit der Begründung verneinte, die Weigerung der Behörden, die Bf. zum Lehramt zuzulassen, habe hauptsächlich den Zugang zu einem Arbeitsplatz betroffen.

Der GH kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Zwar trifft es zu, dass der Bf. auf der Basis von zeitlich befristeten Dienstverträgen angestellt war, jedoch bezeugen die Verlängerung seines Lehrauftrags über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg und die fachliche Anerkennung durch seine Kollegen die Stabilität seiner beruflichen Situation.

Die vorliegenden Fakten ähneln vielmehr den im Fall Vogt/D beschriebenen. Der GH hatte hier eine Verletzung der Meinungsfreiheit festgestellt, weil die Bf. – entgegen der Situation der Bf. in den Fällen Glasenapp/D und Kosiek/D – seit mehreren Jahren Lehrerin gewesen war.

Die Entscheidung des Fakultätsausschusses, die Kandidatur des Bf. nicht in Erwägung zu ziehen, stellt somit einen Eingriff in dessen Meinungsäußerungsfreiheit dar.

b) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen und hatte er ein legitimes Ziel?

Der Eingriff war im nationalen Recht vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte anderer (in diesem Fall das Interesse der Universität, den Unterricht auf die katholische Lehre zu stützen).

c) War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

Im vorliegenden Fall hat der Fakultätsausschuss für seine Entscheidung, die Bewerbung des Bf. nicht in Erwägung zu ziehen, weder Gründe angegeben noch geprüft, inwieweit sich dessen angeblich häretische Ansichten in seiner Lehrtätigkeit widerspiegeln und die Interessen der Universität in einer Art und Weise berühren konnten, die eine Suspendierung erfordern würde. Der exakte Inhalt des Schreibens der Kongregation, worin lediglich von gewissen Positionen des Bf. die Rede ist, die der katholischen Lehre entgegenstehen würden, ist unbekannt geblieben.

Der GH kann nur den vagen und unbestimmten Charakter derartiger Angaben hervorheben. Die Entscheidung des Fakultätsausschusses war, abgesehen von dem Hinweis auf die Stellungnahme des Heiligen Stuhls, deren Hintergründe geheim blieben, bar jeder Begründung. Zwar ist dem Staat eine Bewertung der Vereinbarkeit von religiösen Überzeugungen mit der katholischen Lehre grundsätzlich verwehrt. Die Behörden waren daher zur Überprüfung des Inhalts der Entscheidung der Kongregation nicht ermächtigt. Die Verwaltungsgerichte beschränkten sich jedoch auf die Feststellung, der Fakultätsausschuss habe sich auf die Entscheidung der Kongregation berufen, ohne sich mit der Tatsache zu befassen, dass der Bf. von diesem nicht über die ihm zum Vorwurf gemachten Ansichten informiert wurde. Wenn auch nicht die Rede davon sein kann, dass die Gerichte von sich aus eine Bewertung der Vereinbarkeit der Position des Bf. mit der katholischen Lehre hätten vornehmen sollen, wäre es diesem im Fall der Inkenntnissetzung über die Gründe für seine Abberufung möglich gewesen, einen Zusammenhang zwischen seinen persönlichen religiösen Überzeugungen und seiner Lehrtätigkeit in Abrede zu stellen.

Mögen auch das revidierte Konkordat und die Universitätsstatuten den Behörden keinerlei Verpflichtung auferlegen, Gründe für die Ablehnung der Bewerbung des Bf. zu liefern, wäre eine solche Vorgangsweise zum damaligen Zeitpunkt angezeigt gewesen. So bat ein Mitglied des Fakultätsausschusses, unterstützt von drei anderen, vergeblich um Bekanntgabe der Gründe für die umstrittene Maßnahme, weil es im Interesse der an der Fakultät Lehrenden gerechtfertigt wäre, Hinweise betreffend Aspekte der Studien bzw. des Unterrichts des Bf. zu erhalten, die mit dem Standpunkt der Fakultät unvereinbar seien.

Der Umstand, dass die fehlende Kenntnis des Bf. über die Gründe für seine Ablehnung eine kontradiktorische Anhörung von vornherein aussichtslos erscheinen ließ, fand vor den nationalen Instanzen keine Berücksichtigung. Die gerichtliche Überprüfung der strittigen Maßnahme war insofern unzureichend.

Das Interesse der Universität, den Bf. wegen seiner der katholischen Lehre widersprechenden Anschauungen zu suspendieren, hätte den Kern der ihm nach Art. 10 EMRK zukommenden verfahrensrechtlichen Garantien nicht berühren dürfen. Der Eingriff war daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Cabral Barreto).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:

Der Bf. rügt das Versäumnis der Gerichte, sich mit der fehlenden Begründung des Fakultätsausschusses zu befassen. Letzterer habe von der Entscheidung der Kongregation lediglich Kenntnis genommen, ohne darauf im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens einzugehen.

1. Zur Zulässigkeit:

Die Regierung verneint das Vorliegen eines zivilrechtlichen Anspruchs iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK, was die vom Bf. begehrte Verlängerung des Dienstvertrags anlangt. Der Entscheidung der Kongregation komme kein gerichtlicher Charakter zu, sodass die dem Recht auf ein faires Verfahren innewohnenden Garantien nicht zur Anwendung kämen. Art. 6 Abs. 1 EMRK sei daher nicht anwendbar.

Der GH wird diesen Beschwerdepunkt unter dem Aspekt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht prüfen.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Bf. einen Anspruch darauf hatte, an dem Auswahlverfahren teilzunehmen (vgl. Art. 97 Abs. 3 der italienischen Verfassung, wonach „für öffentliche Ämter ein Auswahlverfahren zu absolvieren ist."). Im Übrigen haben die Verwaltungsgerichte eine Prüfung der vom Bf. eingebrachten Rechtsmittel nicht abgelehnt. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist daher anwendbar.

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Das Verwaltungsgericht der Lombardei sowie der Consiglio di Stato haben ihre Prüfung der Rechtmäßigkeit der strittigen Entscheidung auf die Feststellung beschränkt, der Fakultätsausschuss habe das Vorliegen einer Entscheidung der Kongregation bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt erachteten sie sich für eine Prüfung dieser Frage nicht mehr zuständig.

Eine derartige Vorgangsweise stellt eine Einschränkung des Rechts des Bf. auf effektiven Zugang zu einem Gericht dar, die nur zulässig wäre, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist.

In diesem Zusammenhang genügt es, auf die unter Art. 10 EMRK getätigten Ausführungen hinzuweisen, was das Recht des Bf. auf ein kontradiktorisches Verfahren und eine adäquate gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Fakultätsausschusses anlangt. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Cabral Barreto).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 14 EMRK iVm. Art. 9 EMRK:

Angesichts der festgestellten Verletzungen von Art. 10 EMRK und Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine gesonderte Prüfung dieser Beschwerdepunkte nicht notwendig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen).

Vom GH zitierte Judikatur:

Glasenapp/D v. 28.8.1986, A/104; EuGRZ 1986, 497.

Kosiek/D v. 28.8.1986, A/105, EuGRZ 1986, 509.

Vogt/D v. 26.9.1995, A/323; NL 1995, 188; EuGRZ 1995, 590; ÖJZ 1996, 75.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.10.2009, Bsw. 39128/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 301) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Lombardi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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