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1Nc70/09y•OGH 1Nc70/09y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela K*****, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 33.681,76 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin leitet ihren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsanspruch aus einer - ihrer Behauptung nach - unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht über die Nichtzulassung einer Revision (§ 508 Abs 4 ZPO) ab.
Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
Die Delegierung an das Landesgericht Linz erscheint zweckmäßig.
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