OGH 14Os107/09f

14Os107/09fSupreme CourtOct 6, 2009

Full text

OGH 14Os107/09f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Halis A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Halis A***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 13. Jänner 2009, GZ 13 Hv 163/08m-8, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung des Adhäsionszuspruchs verurteilt. Einer dagegen ergriffenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7. Juli 2009, AZ 8 Bs 183/09g, teilweise Folge gegeben und (ohne Veränderung der Strafhöhe) unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB einen Strafteil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Halis A***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

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