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3Ob184/09v•OGH 3Ob184/09v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof.Dr. Sailer, Dr.Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der E***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des bisherigen Sachwalters A***** G*****, vertreten durch Dr.Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14.Juli 2009, GZ8R37/09h87, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 20.April2009, GZ4P413/05v83, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem vom bisherigen Sachwalter -offensichtlich nur in eigenem Namen- gegen seine Abberufung (und Bestellung eines neuen Sachwalters) erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Der vom bisherigen Sachwalter erhobene Revisionsrekurs, mit dem er den Verbleib als Sachwalter anstrebt, ist nicht zulässig.
Beherrschender Grundsatz für die Auswahl des Sachwalters ist das Wohl der behinderten Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen (RISJustiz RS0048982). Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Sachwalterumbestellung ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (3Ob 231/08d). Die Betroffene (taubstumm; geistesschwach) wurde mit Beschluss vom 28.November1978 vollentmündigt und ihr Bruder (der Rekurswerber) zum Kurator bestellt. Die fortgesetzte Sachwalterschaft wurde mit Beschluss vom 17.Juli1985 dahin geändert, dass der Aufgabenkreis des Sachwalters die Vertretung beim Wohnungs- und Ausgedingsrecht der Betroffenen und die Verwaltung ihrer Rente umfasst. Aktenkundig ist, dass die dinglichen Rechte die Liegenschaft des Sachwalters belasten, er also Verpflichteter ist. Schon dies rechtfertigt die bekämpfte Umbestellung wegen Interessenkollision, auch wenn diese bislang vom Erstgericht unbeachtet blieb.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.
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