AUSL EGMR Bsw23782/06 (Bsw46629/06)

Bsw23782/06 (Bsw46629/06)Other CourtSep 29, 2009

Full text

AUSL EGMR Bsw23782/06 (Bsw46629/06)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2009

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Constantin und Stoian gegen Rumänien, Urteil vom 29.9.2009, Bsw. 23782/06 und Bsw. 46629/06.

Spruch

Art. 6 EMRK - Anstiftung zur Begehung einer Straftat durch die Polizei.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Anstiftung zu einer Straftat (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Beschwerdepunkte (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden an den ErstBf. Kein Zuspruch einer Entschädigung an den ZweitBf. wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 11.11.2003 leitete die Staatsanwaltschaft Bukarest ein Strafverfahren gegen die Bf. ein, nachdem sie Hinweise erhalten hatte, diese würden mit Drogen handeln. Der Polizei wurde gestattet, im Wege einer verdeckten Operation Beweise zu sammeln. Zu diesem Zweck wurden einem verdeckten Ermittler namens „Alex 1" zwei Gramm Heroin ausgehändigt.

Am 18.11.2003 verabredete sich ein Polizeikollaborateur – „Alex 2" – mit dem ErstBf. in einem Parkhaus. Er teilte ihm mit, dass „Alex 1" gerne eine Person kontaktieren wolle, die ihm zwei Gramm Heroin verkaufen könnte. Der ErstBf. fuhr daraufhin mit „Alex 1" zu einem Gebäude in der Zizin-Straße. Nach etwa 15 Minuten kehrte er, vom ZweitBf. begleitet, zum Auto zurück. „Alex 1" händigte ihm Geld aus, das er an den ZweitBf. weitergab. In diesem Moment schritten Polizisten ein, die die Szene beobachtet hatten. Der ErstBf. wurde festgenommen, während es dem ZweitBf. gelang zu flüchten. Er wurde schließlich im Mai 2004 verhaftet. Im Wagen fand sich ein Päckchen mit 1,5 Gramm Heroin.

Gegenüber der Polizei gab der ErstBf. zu, am Drogengeschäft zwischen „Alex 1" und dem ZweitBf. mitgewirkt zu haben. Vor dem Haftrichter widerrief er seine Aussage: „Alex 2" habe ihn lediglich ersucht, den ZweitBf. aus dem Gebäude zu locken. Er habe zugesagt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass es sich hierbei um eine verdeckte Polizeioperation handle. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Staatsanwalt beharrte der ZweitBf. darauf, er habe dem ErstBf. nichts ausgehändigt und auch nicht gewusst, um was es sich bei dem gegenständlichen Päckchen handle. Er habe den ErstBf. zum Wagen begleitet, weil dieser ihm Geld für seine Lebensgefährtin mitgebracht hätte.

Am 12.7.2004 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Bf. wegen Besitz und Verkauf von Drogen. Sie merkte an, dass der ErstBf. bereits 2001 wegen Besitz und Konsumation von Drogen schuldig gesprochen worden sei.

Am 25.5.2005 sprach das Strafgericht Bukarest die Bf. frei. Laut den Akten habe die Polizei die Bf. am 18.11.2003 zu einem Drogenankauf verleiten wollen. Das Heroin, das „Alex 1" von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, sei in dem PKW versteckt worden, um das Begehen eines Drogendelikts vortäuschen zu können. Im Übrigen sei die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt keine relevanten Informationen über ein strafrechtliches Verhalten der Bf. vorgelegen wären. Es sei nicht erwiesen, dass es zu einem Austausch von Drogen gegen Geld gekommen sei, die Tatversion der Staatsanwaltschaft fände auch durch die von ihr namhaft gemachten Belastungszeugen keine Unterstützung.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil ein Rechtsmittel ein. Am 10.10.2005 sprach das Gericht zweiter Instanz die Bf. des Drogenhandels schuldig. Begründend führte es aus, den Aussagen des verdeckten Ermittlers bzw. des Polizeikollaborateurs sei Glauben zu schenken. Der ErstBf. habe nur deswegen behauptet, von der Polizeiaktion gewusst zu haben, weil er wisse, dass Kollaborateure vom Gesetz geschützt würden. Die Tatsache, dass manche der Zeugen ihre belastenden Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zurückgenommen hätten, sei als Beweis für ihre Unredlichkeit zu werten.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel der Bf. an den Kassationshof blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Die Bf. bringen vor, von einem verdeckten Ermittler und einem Polizeikollaborateur, die als agents provocateurs agiert hätten, zur Begehung eines Delikts angestiftet worden zu sein. Ferner habe die Art und Weise, wie das Gericht zweiter Instanz die Beweise interpretierte, die Unschuldsvermutung verletzt.

1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

2. In der Sache selbst:

Um festzustellen, ob sich die verdeckte Polizeioperation auf die Untersuchung krimineller Aktivitäten in passiver Weise beschränkte, sind folgende Überlegungen zu berücksichtigen: Erstens deutete nichts in der Vergangenheit der Bf. darauf hin, dass sie zuvor in Drogengeschäfte verwickelt waren. Die Tatsache, dass einer von ihnen wegen Besitz und Konsumation von Drogen verurteilt worden war, kann daran nichts ändern. Zweitens gab die Staatsanwaltschaft in ihrem Beschluss, ein Strafverfahren gegen die Bf. einzuleiten, keinerlei Details bekannt oder bezog sich auf irgendeinen objektiven Anhaltspunkt, was das angeblich unrechtmäßige Verhalten der Bf. betraf. Dazu kommt, dass sich weder beim ErstBf. noch beim ZweitBf. Heroin fand.

Die Parteien gaben unterschiedliche Interpretationen der Ereignisse wieder. So beharrten beide Bf. darauf, dass es sich bei dem im PKW vorgefundenen Heroin um jenes handle, das von der Staatsanwaltschaft für die verdeckte Operation herausgegeben worden war.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob es den Bf. möglich war, die Frage der polizeilichen Anstiftung von den Gerichten überprüfen zu lassen.

Das Strafgericht Bukarest sah eine solche anhand der Aussagen der Bf., des verdeckten Ermittlers und der befragten Zeugen als erwiesen an und sprach die Bf. frei. Das Gericht zweiter Instanz hob diese Entscheidung auf und verurteilte die Bf. wegen Drogenhandels. Es befragte jedoch nicht die vor dem zuständigen Staatsanwalt und dem Strafgericht erschienenen Zeugen, sondern entschied, den von der Staatsanwaltschaft erlangten Aussagen den Vorzug zu geben, während jene vor dem Strafgericht abgelegten falsch seien.

Der GH hält fest, dass wenn ein Gericht zweiter Instanz aufgerufen ist, über Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden und eine Bewertung der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten vorzunehmen, es diese Fragen im Wege der persönlichen Befragung des Angeklagten zu klären hat, sofern er behauptet, die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen zu haben.

Im vorliegenden Fall verabsäumte es das Gericht zweiter Instanz, Beweise betreffend die maßgeblichen Anschuldigungen zu erheben, geschweige denn die Bf. direkt dazu zu befragen. Der GH ist auch nicht überzeugt von dessen Begründung, warum es den von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Informationen den Vorrang einräumte. Die Zweifel, die es hinsichtlich der Aufrichtigkeit der Zeugen hegte, konnten von den Untersuchungsergebnissen nicht gestützt werden. Dass die Bf. vom Strafgericht gehört wurden und die Möglichkeit hatten, die Zeugen ins Kreuzverhör nehmen zu lassen, kann daran nichts ändern. Ferner unterließ es das Gericht zweiter Instanz, sich mit der vom ErstBf. widerrufenen Aussage vor der Polizei auseinanderzusetzen, indem es die Überzeugung vertrat, er habe vor den Gerichten seine Verwicklung in Drogengeschäfte schlichtweg abgeleugnet.

Zwar sind dem GH die Schwierigkeiten, mit denen Ermittlungsbeamte zu kämpfen haben, durchaus bewusst. Die Aktionen des verdeckten Ermittlers und des Polizeikollaborateurs hatten jedoch eine Anstiftung der Bf. zur Begehung jenes Verbrechens, dessen sie verurteilt wurden, zur Folge und gingen über lediglich passive Untersuchungshandlungen hinaus. Die Gerichte gingen den Behauptungen, es habe eine Anstiftung zur Tat vorgelegen, nicht ausreichend nach. Das Verfahren der Bf. war daher nicht fair. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Zu den übrigen Beschwerdebehauptungen:

Die übrigen Beschwerdepunkte betreffend weitere Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 1 1. Prot. EMRK sind als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig)

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 10.000,– für immateriellen Schaden an den ErstBf. Kein Zuspruch einer Entschädigung an den ZweitBf. wegen Nichterfüllung der Formerfordernisse (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Doorson/NL v. 26.3.1996; NL 1996, 82; ÖJZ 1996, 715.

Ramanauskas/LT v. 5.2.2008 (GK); NL 2008, 21.

Bykov/RUS v. 10.3.2009 (GK); NL 2009, 77.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.9.2009, Bsw. 23782/06 und Bsw. 46629/06, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 282) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_5/Constantin.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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