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11Os84/09a•OGH 11Os84/09a
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. April 2009, AZ 21 Bs 143/09x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2009, GZ 15 E Hv 1/93-411, mit dem ein neuerlicher Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 89 Abs 6 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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