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15Os69/09z•OGH 15Os69/09z
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 16. April 2009, AZ 10 Bs 69/09z, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juni 2004, GZ 52 Hv 59/04w-12, war Karl W***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt worden. Das Oberlandesgericht Linz gab mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, AZ 10 Bs 386/08y, einer (neuerlichen) Beschwerde des Verurteilten gegen die Verweigerung einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Landesgericht Salzburg nicht Folge. Mit Beschluss vom 16. April (richtig:) 2009 berichtigte das Oberlandesgericht Linz „die in der Begründung der Beschlussausfertigung unterlaufenen Diktat- bzw. Schreibfehler ... gemäß § 270 Abs 3 StPO".
Gegen diesen Beschluss richtet sich die umfängliche, tatsächlich die Argumentation des Antrags auf Wiederaufnahme wiederholende Beschwerde des Karl W*****, die mangels Beschwer zurückzuweisen war.
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