OGH 11Os72/09m

11Os72/09mSupreme CourtMay 26, 2009

Full text

OGH 11Os72/09m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 2009, GZ 053 Hv 6/09b-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert B***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (ergänze: erster Fall), Abs 3, 148 erster Fall StGB (A) und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung -

A) in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die folgende Unternehmen am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 50.000 Euro überstieg, nämlich

I. 'gewerbsmäßig' (gemeint: in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen) durch die Vorgabe, er sei in der Lage und bereit, Mietentgelte für Mietfahrzeuge zu leisten, zur deren Überlassung, und zwar

1. Angestellte der D***** GmbH zwischen 16. Juni und 31. August 2008 in acht Angriffen hinsichtlich im Ersturteil näher beschriebener Geschäftsfälle (Schaden 17.761,03 Euro);

2. am 2. September 2008 Angestellte der A***** GmbH hinsichtlich eines Pkw VW für den Zeitraum 2. September bis 16. September 2008 (Mietentgelt 1.880,60 Euro);

II. am 24. September 2008 Angestellte des Au***** durch Vorlage einer von ihm hergestellten Überweisungsbestätigung der Ba***** AG für die Überweisung von 91.200 Euro und 31.700 Euro auf das Konto der BM***** GmbH bei der R*****, Kontonr. *****, in Verbindung mit der Behauptung, er hätte diese Beträge zur Bezahlung der nachstehend angeführten Fahrzeuge bereits eingezahlt, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde, zur Ausfolgung eines Pkw BMW X5 im Wert von 91.200 Euro und eines Pkw Mini Cooper im Wert von 31.700 Euro.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO.

Da der Rechtsmittelantrag ausdrücklich nur gegen die Faktengruppe A gerichtet ist, scheint die Zitierung der Feststellung der subjektiven Tatseite zu den Diebstählen (B) im Vorbringen auf einem Irrtum zu beruhen.

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu den Betrügereien entgegen setzte sich das Erstgericht mit der Einlassung des Nichtigkeitswerbers zu seiner angeblichen Zahlungsfähigkeit bei positiver Entwicklung seiner behaupteten Geschäfte eingehend auseinander (US 17 ff) und verwarf letztlich dessen Vorgabe, er sei davon ausgegangen, die Autos bezahlen zu können (so sinngemäß die relevierte Aussage ON 54 S 25). Aus Z 5 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO kritisiert der Rechtsmittelwerber das Fehlen von Feststellungen zur Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB. Er übergeht dabei die Konstatierung des Werts der übergebenen Neuwägen in US 10 und bleibt jegliche juristische Begründung für die Hypothese schuldig, dass dieser Wert nicht den Schaden beim Getäuschten darstelle. Mit dem in der Mängelrüge enthaltenen Hinweis auf die Sicherstellung der Fahrzeuge durch die Polizei einige Zeit nach deren Übergabe an den Käufer (US 11) vermengt der Beschwerdeführer den tatbestandserfüllenden Eintritt eines Schadens mit dessen nach Tatvollendung gelegener teilweiser Gutmachung (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 66, 80, 92 und 130). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleichermaßen musste mit der Berufung verfahren werden (§§ 296 Abs 2 iVm 294 Abs 4 erster Fall StPO), weil sie nicht fristgerecht angemeldet worden war (§ 294 Abs 1 erster Satz StPO; vgl ON 54 S 121).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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