The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os63/09p•OGH 11Os63/09p
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung des Privatbeteiligten Michael K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Jänner 2009, GZ 032 Hv 50/08t-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er zu jeweils nicht feststellbaren Zeitpunkten zwischen 2004 bis 2007 in Wien
A) mit einer unmündigen Person, nämlich dem am 17. November 1995
geborenen Michael K*****, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in einer jeweils nicht feststellbaren Anzahl von Angriffen, insgesamt jedoch ca 35-mal
1. den Michael K***** aufforderte, seinen Penis in die Hand und in den Mund zu nehmen, was dieser durchführte;
2. seinen Penis in den After des Michael K***** einführte;
B) durch die in Punkt A) angeführten Taten mit einer minderjährigen
Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO, deren Vorbringen ohne Differenzierung nach den angeführten Nichtigkeitsgründen erfolgt.
Der Rechtsmittelwerber hebt hervor, dass das Opfer bereits vor Erhebung der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung war, folgert daraus eine „sehr problematische Persönlichkeit" des Kindes und spekuliert schließlich mit einer unbewussten Falschaussage des Buben wegen einer Projektion von Missbrauchshandlungen durch einen Dritten auf den Angeklagten. Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) entgegen haben sich die Tatrichter mit der eingeholten psychologischen Expertise (ON 28) eingehend auseinandergesetzt (US 5, 7), ohne explizit auf einen im Gutachten erwähnten Befundbericht der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters, konkret auf die Passage „In der Interaktion mit Patienten auf der Station konnten einige Angaben Michaels als Projektionen gedeutet werden" (ON 28 S 17), eingehen zu müssen. Dass das Kind zu Projektionen „neige", ist eine verfahrensfremde Hypothese des Beschwerdeführers. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche tragenden Feststellungen vermag der Nichtigkeitswerber mit seinem Vorbringen nicht zu wecken. Denn der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt den Richtern erster Instanz vorbehalten, die unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheiden. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung zufolge unterlassener Fragen an die kinderpsychologische Sachverständige, „ob der einzige Belastungszeuge Michael K***** den Angeklagten infolge einer Projektion eines sexuellen Missbrauchs durch einen Dritten unbewusst falsch belastete oder nicht", bleibt die Darlegung schuldig, wodurch der Angeklagte selbst an einer entsprechenden Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 35, vor allem S 13) gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.