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7Ob47/09a•OGH 7Ob47/09a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Alexandra C*****, und 2. Dr. Kristina K*****, beide: , beide vertreten durch Dr. Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Caroline K, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.253,90 EUR sA (erstklagende Partei) und 4.384,32 EUR sA (zweitklagende Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2008, GZ 15 R 250/08g-64, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. September 2007, GZ 20 Cg 176/04f-39, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
1. Die außerordentliche Revision hinsichtlich der erstklagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der „außerordentlichen Revision" gegen die zweitklagende Partei wird der Akt an das Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Zu 1.:
Die Zurückweisung bedarf mangels erheblicher Rechtsfrage keiner
gesonderten Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu 2.:
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Der Entscheidungsgegenstand hinsichtlich der Zweitklägerin übersteigt zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dagegen kann eine Partei einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Antrag dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Es bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten, zu beurteilen, ob ein Verbesserungsverfahren notwendig ist.
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