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17Ob11/08d•OGH 17Ob11/08d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S GmbH, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), im Verfahren über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Februar 2008, GZ 2 R 201/07d-34, mit welchem infolge Rekurses der Klägerin der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. Juli 2007, GZ 39 Cg 96/05v-27, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss vom 20. Mai 2008, AZ 17 Ob 11/08d, wird dahin berichtigt, dass die nachstehend genannten Sätze wie folgt lauten:
Seite 9, 2. Absatz, 4. Zeile: „Diese trifft nach § 33a Abs 5 MSchG den Markeninhaber."
Seite 17, 2. Absatz, 9. bis 11. Zeile: „Die Behauptungs- und Beweislast im weiteren Verfahren ergibt sich aus § 33a Abs 5 und § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG."
Begründung:
Die offenkundigen Schreibfehler bei den Paragraphenbezeichnungen sind nach §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen.
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