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1Präs2690-2022/09b•OGH 1Präs2690-2022/09b
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Gia K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach den § 127, § 129 Z 1 und 2, § 130 vierter Fall StGB, AZ 13 Os 43/09m, im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. November 2008, AZ 39 Hv 143/08t, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer, den Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer ist vom Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. November 2008, AZ 39 Hv 143/08t, ausgeschlossen.
Gründe:
Über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im Senat 13 zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer ist Mitglied dieses Senats. Er hat seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Generalanwalt im ersten Rechtsgang tätig war. Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst im Verfahren Staatsanwalt war. Dr. Hagen Nordmeyer war im ersten Rechtsgang als Generalanwalt tätig. Er ist daher vom Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen die im zweiten Rechtsgang ergangene Entscheidung ausgeschlossen.
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