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1Nc34/09d•OGH 1Nc34/09d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 7 Cg 100/08p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian P*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.657,41 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil vom 17. Jänner 2009 (ON 11) sowie zu einem allfälligen weiteren Einschreiten als Rechtsmittelgericht in diesem Verfahren wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet seine erhobenen Amtshaftungsansprüche aus einer angeblich unvertretbaren Fehlentscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ab. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Feldkirch erhob er rechtzeitig Berufung. Das im Instanzenzug an sich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil ein Mitglied des Berufungssenats im Anlassverfahren nunmehr dem Oberlandesgericht Innsbruck angehört.
Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung judiziert (RIS-Justiz RS0119894), ist die Delegierungsvorschrift des § 9 Abs 4 AHG in jenen Fällen sinngemäß anzuwenden, in denen ein Richter, der an der als Basis für den Amtshaftungsanspruch herangezogenen Entscheidung beteiligt war, nunmehr jenem Gericht angehört, dass zur Entscheidung über ein im Amtshaftungsprozess erhobenes Rechtsmittel berufen wäre.
Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist ein anderes Oberlandesgericht dazu zu bestimmen, in dieser Sache als Rechtsmittelgericht tätig zu werden.
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