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11Os41/09b•OGH 11Os41/09b
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin im Evidenzbüro Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Radenko P***** wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2008, GZ 054 Hv 56/08m-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Radenko P***** jeweils mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.), teils als Versuch nach § 15 StGB (III. B), schuldig erkannt.
Danach hat er
I. in Wien Sladjana M***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. am 10. April 2008 durch die zu Punkt III. A 1 beschriebenen strafbaren Handlungen und durch Versetzen von Schlägen mit der Faust/Hand gegen Gesicht und Körper, wodurch sie „eine Schwellung auf der Stirn, Schmerzen unterhalb der rechten Brust und im rechten Arm" erlitt;
2. am 21. April 2008 durch die zu Punkt III. A 5 beschriebenen strafbaren Handlungen, wodurch sie „Schmerzen im Gesicht verbunden mit eingeschränkter Kieferbeweglichkeit" erlitt;
II. in Wien Nachgenannte mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt um den 16. April 2008 Sladjana M*****, indem er gegenüber ihrer Schwester Marijana V***** sinngemäß äußerte, er werde Sladjana M***** so schlagen, dass diese auf die Intensivstation kommen werde;
2. am 21. April 2008 Sladjana M***** und Andjelka J*****, indem er wiederholt ihnen gegenüber telefonisch sinngemäß äußerte, er werde sie erschießen bzw ihre Familie umbringen bzw er werde das Blut der Andjelka J***** trinken;
III. in Wien Sladjana M***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen und Unterlassungen
A. genötigt, und zwar
1. am 10. April 2008 durch Versetzen eines Fußtritts gegen den Oberschenkel, Versetzen zahlreicher Faustschläge gegen den Kopf und Versetzen von Stößen bzw Zerren am Körper zum Betreten eines Aufzugs und in weiterer Folge der Wohnung seiner Schwester Grozda F*****;
2. am 10. April 2008 durch die sinngemäßen Äußerungen, dass sie ihn nicht verlassen solle, da sie einen hübschen Bruder habe und sicher nicht wolle, dass ihm etwas passiere, sie werde auf die Intensivstation kommen, sollte sie ihn verlassen, werde er ihren Bruder und ihre Eltern erschießen, zum Aufrechterhalten der Beziehung;
3. am 10. April 2008 durch die sinngemäße Äußerung, wenn sie nicht wolle, dass er in der Wohnung ihrer Eltern alle erschieße, dann solle sie gefälligst ruhig sein und nichts erzählen, zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung;
4. um den 19. April 2008 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn er sie mit einem anderen Mann sehe, wobei er seine Drohung dadurch zu verstärken trachtete, dass er sie mit der Hand in das Gesicht zu schlagen versuchte, zur Abstandnahme von Treffen mit anderen Männern;
5. am 21. April 2008 durch Versetzen von zahlreichen Schlägen mit der Hand gegen den Kopf und Stößen gegen den Körper sowie durch Zerren am Körper und an den Haaren unter Androhung von weiteren Schlägen zum Begleiten und Betreten der Wohnung seiner Schwester Grozda F*****;
B. zu nötigen versucht (§ 15 StGB), und zwar
1. am 10. April 2008 durch die sinngemäßen Äußerungen, ob er ihr mit der Faust in das Gesicht schlagen solle, sodass sie mit dem Kopf durch eine Glasscheibe falle und ihr dadurch der Kopf abgeschnitten werde bzw sollte sie sich trennen, werde er ihre Familie ausradieren, zum Aufrechterhalten der Beziehung;
2. zwischen 10. April und 21. April 2008 durch die wiederholten sinngemäßen Äußerungen, er werde sie umbringen bzw zusammenschlagen, zur Wiederaufnahme ihrer Beziehung.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Als Tatsachenrüge will Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Beschwerde die Glaubwürdigkeit der Zeugin Sladjana M***** mit dem Vorbringen anzweifelt, sie habe in der Hauptverhandlung am 7. August 2008 „nur vage Angaben" über die ihr zugefügten Verletzungen gemacht und im Übrigen ihre Aussage vor der Polizei gegenüber dem erkennenden Gericht bestätigt, während die Verletzungen nicht objektiviert seien, weckt sie keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Gleiches gilt für die vorgebrachten Spekulationen darüber, aus welchen Gründen die weiters vernommenen Zeuginnen, soweit sie über eigene Wahrnehmungen verfügten (vgl die Erwägungen US 18 ff), die Angaben der Sladjana M***** bestätigten.
Sofern das im Rahmen der Berufung erstattete Vorbringen, das Erstgericht hätte die vom Angeklagten geäußerten Drohungen „in dem Milieu der Beteiligten als milieubedingte Unmutsäußerungen" werten müssen, „deren Verwirklichung auch im Herkunftsland des Angeklagten nicht ernstlich zu erwarten ist", der Sache nach als Rechtsrüge gemeint ist (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), nimmt es nicht an der Gesamtheit des festgestellten Sachverhalts Maß (vgl demgegenüber US 24 iVm US 10 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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