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13Os186/08i•OGH 13Os186/08i
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Anton K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2008, GZ 071 Hv 124/08m-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton K***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. August 2008 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Verfügungsberechtigten der B***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht, indem er sich vor die Bankmitarbeiterin Gabriele L***** stellte, eine mitgebrachte Plastiktasche öffnete, mit der rechten Hand in diese griff, mit einem schwarzen Gegenstand eine Schusswaffe imitierte und die Genannte zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) beruht die im Urteil getroffene Feststellung, wonach der Angeklagte eine Alarmauslösung und ein bewusstes Hinauszögern der Geldübergabe durch die Bankangestellte vermutete, weshalb er die Tatausführung abbrach, um das Risiko, bei weiterem Zuwarten gestellt zu werden, nicht zu erhöhen (US 5), keineswegs auf einer nur offenbar unzureichenden Begründung. Die Tatrichter bezogen sich eingehend auf das von einer Zeugin berichtete Auskundschaften der Bankfiliale durch den Angeklagten in der Zeit vor dem Überfall, die Mitnahme eines Plastiksacks, seine (auch) diesbezüglich als unglaubwürdig beurteilte Verantwortung und die „Tatumstände", insbesondere das längere Hantieren der Bankangestellten an der Kassa, die sich auch bei wiederholten Eingaben über die Computertastatur nicht öffnete (US 5), und gelangten auf dieser Basis zu ihrer Überzeugung von der beim Angeklagten vorgelegenen Annahme geschwundener Realisierungsmöglichkeit, was unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0098671).
Indem sich der Angeklagte weiters auf den „gesamten Akteninhalt" bezieht, um seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe lediglich deshalb von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, weil ihm die Geldübergabe zu lang gedauert habe, macht er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 geltend (vgl zB Fabrizy StPO10 § 281 Rz 41 ff; ausführlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391-469). Der in der Beschwerde herangezogene Grundsatz „in dubio pro reo" (Zweifelsgrundsatz) ist nicht Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 (RIS-Justiz RS0102162). Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) erwähnt zwar auch die im Urteil getroffenen Feststellungen über die Motivation des Angeklagten zur Tataufgabe, knüpft aber den Vergleich mit dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht nicht an den konstatierten Sachverhalt, sondern an Erwägungen, wonach sich für ihn daraus „kein hinreichender Umstand" ergebe, durch den er an einer weiteren Tatausführung gehindert worden wäre, und legt zudem nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb stets ein wirkliches „Hindernis an einer Tatvollendung" erforderlich sein soll, um die von § 16 StGB für strafbefreienden Rücktritt vom Versuch vorausgesetzte Freiwilligkeit auszuschließen. Von einer (bloß) „allgemeinen Angst" des Angeklagten, bei der Tatausführung ertappt zu werden, gingen die Tatrichter entgegen der Beschwerde gerade nicht aus, vielmehr von der Konstatierung seiner konkreten Befürchtung, die von ihm bedrohte Bankangestellte habe Alarm ausgelöst und zögere die Geldübergabe bewusst hinaus, sodass er das steigende Risiko annahm, durch weiteres Zuwarten gestellt zu werden (US 5; s übrigens RIS-Justiz RS0089966; Leukauf/Steininger, Komm3 § 16 Rz 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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