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15Fss1/09d•OGH 15Fss1/09d
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Dr. T. Solé als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Georg K***** wegen § 269 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 033 E Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 26. März 2009, AZ 31 Ns 4/08g des Oberlandesgerichts Wien, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Fristsetzungsantrag vom 26. März 2009 behauptete Dr. Georg K*****, am 27. Jänner 2008 sowie am 4. April 2008 die Richterinnen des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** und Dr. S***** sowie den Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. D***** abgelehnt zu haben. Über diese Ablehnungsanträge habe der Präsident des Oberlandesgerichts Wien bisher nicht entschieden. Diesem möge eine angemessene Frist zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge gesetzt werden.
Zur behaupteten Säumigkeit betreffend einen Ablehnungsantrag vom 27. Jänner 2008 hat der Oberste Gerichtshof bereits am 13. Juni 2008, AZ 15 Fss 2/08z, abschließend entschieden.
Hinsichtlich des Ablehnungsantrags vom 4. April 2008 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 2. Juli 2008, AZ 31 Ns 4/08g, entschieden, dass eine Ausgeschlossenheit der genannten Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien nicht gegeben ist. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger Dris. K***** am 10. Juli 2008 zugestellt.
Weil sohin eine Säumigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien nicht vorliegt, war der Fristsetzungsantrag abzuweisen.
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