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1Ob44/09s•OGH 1Ob44/09s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr.Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Fichtenau, Dr.Grohmann und Dr.E.Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lajos V*****, vertreten durch Dr. Géza Simonfay und Mag.Ulrich Salburg, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien1, Singerstraße1719, wegen 4.600EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des OberlandesgerichtsWien als Berufungsgericht vom 24.November2008, GZ14R104/08d38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20.Februar2008, GZ25Cg1/07f32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich der rechtskräftigen Abweisung des Zinsenmehrbegehrens insgesamt lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 4.600EUR samt 4% Zinsen seit 3.5.2005 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.559,49EUR bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen."
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 3.5.2005 in einer Justizanstalt von einem anderen Häftling entweder mit einer Haar- oder Bartschere oder einem Jausenmesser in den Brustkorb gestochen und verletzt. Beide Häftlinge waren im Rahmen eines gelockerten Vollzugs in einer Wohngruppe (§§124 Abs1,126 Abs2 Z1 erster Fall StVG) untergebracht. Ein Häftling kommt nur auf Vorschlag des Abteilungskommandanten in die Wohngruppe. Über dessen Vorschlag entscheidet ein Gremium, bestehend aus dem Leiter der Justizanstalt, einem Psychologen und dem sozialen Dienst. In der Wohngruppe waren an die zwanzig Häftlinge untergebracht, die sich selbst verpflegen konnten. Es gab Aufenthalts- und Schlafräume (Zellen) und die Möglichkeit, sich „kleine Gerichte" wie zB Nudelsuppe oder Eierspeise selbst zuzubereiten. Zum Zweck der Herstellung von Mahlzeiten wurden auch Messer zur Verfügung gestellt. Die Verwendung des Küchengeschirrs und die Zubereitung von Speisen erfolgte nicht unter Aufsicht. Jedes Mitglied der Wohngruppe hatte während des Tages jederzeit Zugang zu Küchengeräten und Küchenmessern. Außerdem besaß jede Wohngruppeneinheit ein Haarpflegeset inklusive einer Haar- oder Bartschere. Der Mithäftling des Klägers beging die Tat unter dem Einfluss einer akut aufgetretenen psychotischen Erkrankung des schizophrenen Formenkreises und befand sich dabei in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand. Er hatte sich in der Haft bis dahin im Wesentlichen unauffällig verhalten.
Der Kläger begehrte letztlich Schmerzengeld von 4.600EUR aus dem Titel der Amtshaftung. Mangels geeigneter Vorsorgemaßnahmen gegen derartige strafbare Handlungen hätten die verantwortlichen Beamten der Justizanstalt gegen (soweit im Revisionsverfahren noch relevant) §102 Abs4 StVG verstoßen.
Die beklagte Partei wendete ein, für die Zubereitung von Mahlzeiten seien geeignete Messer notwendig. Beide Tatwaffen fielen nicht unter§102Abs4 StVG. Unabhängig davon treffe die Organe der Justizanstalt aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Täters kein Verschulden daran, dass sie diese Gegenstände in der Wohngruppe belassen hätten.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei im zweiten Rechtsgang zur Zahlung des begehrten Schmerzengelds und wies einen Teil des Zinsenbegehrens ab.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu.Nach §102Abs4 StVG seien unter anderem Gegenstände, die die Sicherheit gefährden könnten, sicher zu verwahren und dürften Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden. Bei den verwendeten Tatwaffen, insbesondere bei der scharfen und spitzen Messerklinge, handle es sich um derartige Gegenstände, von denen „in falschen Händen" eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit von Häftlingen ausgehen könne. Die Unterbringung von Strafgefangenen in Wohngruppen lasse die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die „Sicherung der Ordnung in der Anstalt",zu denen§102Abs4 StVG gehöre, unberührt und bedeute keinerlei Einschränkung oder AbschwächungdieserNorm. §102Abs4 StVG stelle - im Gegensatz zu § 103 StVG - nicht auf die besondere Gefährlichkeit von Strafgefangenen ab und gestatte auch in Wohngruppen die Überlassung gefährlicher Gegenstände nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig. Inwieweit diese Auffassung das Ende des für die Resozialisierung wichtigen Wohngruppenvollzugs bedeuten sollte, sei nicht erkennbar. Es würde nämlich genügen, in Wohngruppen für eine entsprechende Aufsicht bei der Benützung gefährlicher Gegenstände zu sorgen. Die beklagte Partei könne sich aufgrund des eindeutigenWortlauts des§102Abs4 StVG nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht mit fehlender Rechtsprechungzur Auslegungdes §102Abs 4 StVG.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
1. Der mit „Sicherung der Ordnung in der Anstalt" übertitelte §102 StVG regelt die Sicherheit gegenüber den Strafgefangenen, deren Verhalten grundsätzlich zu überwachen ist (Drexler/Ebner, Strafvollzugsgesetz [2003]§102 Rz1; Holzbauer/Brugger, Strafvollzugsgesetz[1996] §102 Rz1). Strafbare Handlungen durch Strafgefangene oder an ihnen sollen verhindertwerden(§102 Abs1 Satz 2 StVG; Drexler/EbneraaO; Holzbauer/Brugger aaO Rz2; Foregger/Schausberger, Strafvollzugsgesetz [2001], 137 f).Währendsich §102 Abs2 StVG mit Maßnahmen der Beobachtung und Durchsuchung der Strafgefangenen befasst, regeln die Abs3 bis 5 als Ordnungsvorschriften für die Strafvollzugsbediensteten (Drexler/Ebner aaO Rz4) den Umgang mit diversen Gegenständen. Anstaltsschlüssel, Waffen, Munition und andere Sicherungsmittel sowie Dienstbekleidungsstücke, die nicht ausgegeben sind oder gebraucht werden, sind unter sicherem Verschluss zu halten (Abs3). Arbeitsgeräte, Werkstoffe und andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können, sind sicher zu verwahren und dürfen Strafgefangenen nur unter Aufsicht und nicht länger als nötig überlassen werden (Abs4). Der Verlust eines der in denAbs 3 und 4 genannten Gegenstände ist unverzüglich zu melden (Abs5). Nach den ErläutRV 511 BlgNR11. GP73, verfolgen diese Bestimmungen den Zweck, zu verhindern, dass die Gefangenen in den Besitz von Gegenständen gelangen, von denen den Umständen nach eine Beeinträchtigung der Ordnung zu befürchten wäre.
2. Ziel des Strafvollzugs ist unter anderem die (Re)Sozialisierung des Strafgefangenen (Drexler/Ebner aaO §20 Rz5; vgl Holzbauer/Brugger aaO 155; Kunst, Strafvollzugsgesetz [1979] 49 f). Das Erlernen sozialer Fertigkeiten durch Arbeit, Aus- und Weiterbildung, sinnvolle Freizeitgestaltung (Drexler/Ebner aaO§20 Rz8) soll den Strafgefangenen auf das Leben in der Freiheit vorbereiten (Kunst aaO 50) - so die Idealvorstellung. Eines der Mittel, das Erlernen von „social skills" zu fördern, ist die Unterbringung der Strafgefangenen in Wohngruppen (§124Abs1 Satz 2 StVG). Diese „sozialen Einheiten" sollen es den Strafgefangenen während des Tages ermöglichen, Angelegenheiten des täglichen Lebens mit Hilfe des oder der Gruppenbeamten weitgehend selbständig zu regeln (Holzbauer/Brugger aaO §124 Rz3; ErläutRV 946 BlgNR18. GP33 unter Hinweis auf Calliess/MüllerDietz, Strafvollzugsgesetz4 Anm4 zu §7dStVG). Die Personen, die im Wohngruppenvollzug angehalten werden, und die konkreten Bedingungen, unter denen das geschieht, sind regelmäßig zu überprüfen (Drexler/Ebner aaO§124 StVGRz1). Für den gelockerten Wohngruppenvollzug (§124Abs1 Satz 2 StVG iVm §126Abs2 Z1 erster Fall StVG), der als Training für die Entlassung dient (vgl Drexler/EbneraaO§20Rz4), kommen in der Regel nur geeignete Häftlinge mit geringerem Aggressionspotential in Betracht.
3. Nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten führt zur Amtshaftung. Im Amtshaftungsprozess ist zu prüfen, ob die Verhaltensweise eines Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Vertretbarkeit ist bei Abweichen von einer klaren Rechtslage oder der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten - zu verneinen (Schragel, AHG³ Rz159; RISJustiz RS0049955).
4. Der -hier relevante§102Abs4 StVG, zu dessen Auslegung bzw Anwendung im Wohngruppenvollzug zum Tatzeitpunkt keine Judikatur der Höchstgerichte vorlag, ist nicht so eindeutig, wie das Berufungsgericht meint. Die Formulierung ... „andere Gegenstände, die die Sicherheit gefährden können" ... ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der einen gewissen Interpretationsspielraum zulässt (Schragel aaO Rz 150), welche Alltagsgegenstände, die nicht Arbeitsgeräte oder Werkstoffe sind (hier: allgemein verwendete Küchenmesser und Scheren), als potentiell sicherheitsgefährdend einzustufen sind. Die bereits zitierten Materialien (..." den Umständen nach"...) bieten einen Anhaltspunkt, nicht ausschließlich die Beschaffenheit der Gegenstände und die daraus resultierende abstrakte Gefährlichkeit (spitze Messer und Scheren) zu berücksichtigen, sondern auch die konkrete Situation der Überlassung (an wen und unter welchen Bedingungen). Nach Auffassung des Berufungsgerichts müsste jedes Mitglied einer Wohngruppe beim Bart- oder Haareschneiden oder bei der Essenszubereitung im Zuge der Benützung dazu geeigneter Gegenstände steter Kontrolle unterliegen und faktisch stets ein Strafvollzugsbeamter zur Aufsicht beigestellt werden. Der Sinn einer Sozialisierung im Wohngruppenvollzug ist aber, soweit wie möglich normale Alltagssituationen zu schaffen. Von einer „sicheren Verwahrung" von Gegenständen im Zuge des Strafvollzugs kann bei einem Wohngruppenvollzug durchaus ausgegangen werden, wenn nur die im Wohngruppenvollzug befindlichen Strafgefangenen erleichterten Zugang zu abstrakt gefährlichen Gegenständen haben und bei deren Benützung einer gelockerten Aufsicht unterliegen. Anhaltspunkte für eine erkennbare, besondere Aggressivität irgendeines Mitglieds der Wohngruppe gab es nicht. Wenn die Organe der Justizanstalt der Ansicht waren, die jederzeitige Zugänglichkeit von Küchenmessern und Scheren zur Essenszubereitung und zur Körperpflege sei ungeachtetder Bestimmung des §102Abs4 StVG eine zu Sozialisierungszwecken zulässige Maßnahme, so stellt das keine unvertretbare Rechtsauffassung dar. Damit tritt keine Amtshaftung ein, was zur Abweisung des Klagebegehrens führt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41,50Abs1 ZPO.
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