OGH 11Os23/09f

11Os23/09fSupreme CourtMar 24, 2009

Full text

OGH 11Os23/09f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oliver P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 22. Dezember 2008, GZ 34 Hv 120/08p-36, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Oliver P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt (A.1).

Danach hat er

A. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum von etwa Ende April 2008 bis zum 8. Mai 2008 in Linz

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter dem Andreas L***** mit Gewalt gegen dessen Person unter Verwendung einer Waffe, und zwar durch Versetzen von Schlägen mit einem Schlagring sowie Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten, fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Kurzarmhemd in unbekanntem Wert sowie ca 180 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt.

Die dagegen aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Zeuge Andreas L***** gab an, dass der Angeklagte ihn mit einem Schlagring „niedergehaut" und „dann mit Händen und Füßen" auf ihn „eingedroschen" und ihm befohlen habe, „alles" hinzulegen. Er habe alles ausziehen müssen; das Hemd und das Geld, etwa 180 Euro, habe sich der Angeklagte genommen (ON 35 S 18, 20, 22 f). Der Zeuge fügte hinzu, dass er wegen seiner stark blutenden Verletzung die Hand vors Gesicht gehalten habe und daher „nicht direkt sehen" konnte, wie der Angeklagte das Geld eingesteckt, wohl aber, wie dieser das Gewand durchsucht habe. Das Geld habe dann gefehlt (ON 35 S 22, 24 f). Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) die leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholt und dazu aus dem Zusammenhang isolierte Teile der Aussage des Zeugen Andreas L***** wiedergibt, vermag sie beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift aber seinem Wesen nach erst, wenn sich aus den Akten nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachen ergeben (RIS-Justiz RS0119583, vgl auch RS0104983).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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