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11Os22/09h•OGH 11Os22/09h
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard D***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. September 2008, GZ 35 Hv 216/07w-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard D***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 1. Jänner 2005 und Ende März 2007 in Telfs und an anderen Orten als Obmann des Vereins „G*****" die ihm durch Kontovollmachten, sohin durch Rechtsgeschäfte, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er in zahlreichen Fällen Barbehebungen von den Vereinskonten bei der B***** zu Konto Nr. ***** und ***** und bei der R***** zu Konto Nr. ***** tätigte sowie am 20. Juli 2006 eine Überweisung vom Vereinskonto ***** bei der B***** auf sein Privatkonto veranlasste, und diese Geldbeträge in einer ziffernmäßig nicht mehr genau feststellbaren Höhe, den Betrag von 50.000 Euro aber jedenfalls deutlich übersteigend, zweckwidrig nicht für den Verein, sondern privat für sich verwendete und dadurch dem Verein einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil als Schaden zufügte.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.
Nach den Verfahrensergebnissen wurde der in Rede stehende Verein im Wesentlichen - statutenwidrig - vom Angeklagten allein geführt und wies über Jahre ein massiv mangelhaftes Rechnungswesen auf. Die Tatrichter gelangten für den Tatzeitraum zu einem rechnerischen Fehlbetrag von 256.034,79 Euro, einem Zufluss auf das Gehaltskonto des Angeklagten von 171.532,01 Euro und einen Entgeltsanspruch des Genannten von 108.900 Euro (US 7, 8).
Zutreffend moniert die Mängelrüge (Z 5), dass das Erstgericht dabei Verfahrensergebnisse unerörtert ließ, die zusätzliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen den Verein begründen könnten: So behauptete der Rechtsmittelwerber in seiner Einlassung eine ihm zustehende jährliche Umsatzbeteiligung (S 109/II, auch S 385/III) sowie eine Vielzahl (zusätzlich) zu honorierender Überstunden (S 395, 401/III, 361/IV), was bei einem anderem Vorstandsmitglied immerhin zu monatlichen Zahlungen von 1.500 bis 1.700 Euro führte (Zeuge G***** S 425/III). Die Tatrichter stellten zwar einen Anspruch pro geleisteter Überstunde mit 7 Euro fest (US 7), beschränken sich aber hinsichtlich deren aktuellen Vorliegens auf eine Negativkonstatierung im Sinne eines argumentum ad absurdum bezüglich errechneter 331 monatlicher Überstunden (US 8).
Es zeigt sich daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nach Lage des Falles mit Totalaufhebung vorzugehen (§§ 285e, 289 StPO), ohne dass zu den weiteren Beschwerdeausführungen Stellung genommen werden musste. Im zweiten Rechtsgang wird zu klären sein, ob und bejahend in welchem Umfang der Angeklagte - der hohe Ausgaben für seine Spielsucht eingeräumt hatte (S 113/II) - durch wissentlichen Befugnismissbrauch den Verein vorsätzlich schädigte.
Zufolge Kassation (auch) des Strafausspruchs erübrigte sich eine inhaltliche Behandlung der Berufungen.
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