AUSL EGMR Bsw39806/05

Bsw39806/05Other CourtMar 10, 2009

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AUSL EGMR Bsw39806/05

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2009

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Paladi gegen Moldawien, Urteil vom 10.3.2009, Bsw. 39806/05.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 34 EMRK - Säumigkeit bei der Befolgung von einstweiligen Maßnahmen.

Verletzung von Art. 3 EMRK (15:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (16:1 Stimmen).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 34 EMRK (9:8 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.080,– für materiellen und € 15.000,- für immateriellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (15:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war Vizebürgermeister von Chisinau. Am 17.9.2004 leitete die Zentralstelle zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption (ZBWK) eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs gegen ihn ein. In der Folge wurde er verhaftet und in das Anhaltezentrum der ZBWK überstellt. Ein über Ersuchen seiner Gattin konsultiertes Ärzteteam stellte eine Reihe ernster Krankheiten – darunter Diabetes II, chronische Bronchitis, Bauchspeicheldrüsenentzündung und Hepatitis – bei ihm fest.

Am 24.9.2004 wurde eine 30-tägige Untersuchungshaft über den Bf. verhängt. Zwischen 5.10.2004 und 11.10.2005 stellte er wiederholt Anträge auf Haftentlassung mit dem Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Sie wurden alle mit der Begründung abgewiesen, der Bf. stelle eine Gefahr für die Gesellschaft dar und es bestehe Flucht-, Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr. Am 22.10.2004 leitete die Staatsanwaltschaft den Strafakt an das Bezirksgericht Centru weiter.

Während seines Aufenthalts im Anhaltezentrum der ZBWK suchte der Bf. mehrmals um medizinischen Beistand an. Eine Behandlung erhielt er jedoch nur durch auswärtige Ärzte – und das nur in Notfällen. Seine wiederholten Anträge auf angemessene medizinische Betreuung blieben unbeantwortet.

Am 25.2.2005 wurde der Bf. in das Anhaltezentrum Nr. 3 verlegt.

Anfang März 2005 wurde der Bf. von einem Expertenteam des Gesundheitsministeriums untersucht, das bei ihm Erkrankungen auch des peripheren Nervensystems, Hypertonie, Herzinsuffizienz und eine Lähmung der unteren Extremitäten feststellte und seine stationäre Einweisung empfahl. Am 20.5.2005 wurde der Bf. in ein Gefängnishospital überstellt, wo er von einem Facharzt des Zentrums für Neurologie (im Folgenden: Zentrum) untersucht wurde, der sich für eine hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) aussprach.

Am 1.6.2005 beschloss das Bezirksgericht Centru die Aussetzung des Verfahrens bis zur Genesung des Bf. und ordnete in weiterer Folge die Überstellung des Bf. in das Zentrum zwecks Vornahme einer HBO-Therapie an. Sie sollte ursprünglich von 2.11.2005 bis 28.11.2005 dauern, jedoch ordnete das Bezirksgericht bereits am 10.11.2005 die Rückführung des Bf. in das Gefängnishospital an, nachdem es einen schriftlichen Bericht des besagten Zentrums erhalten hatte, wonach sich der Zustand des Bf. stabilisiert hätte und er am 10.11.2005 entlassen werden könne.

Am Abend des 10.11.2005, einem Donnerstag, verständigte die IV. Kammer des EGMR die moldawische Regierung per Telefax über eine gemäß Art. 39 VerfO getroffene einstweilige Empfehlung, den Bf. nicht aus dem Zentrum zu entlassen, solange sie den Fall nicht einer Prüfung unterzogen habe. Am Freitag versuchte die Kanzlei des EGMR mehrere Male vergeblich, Vertreter der Regierung telefonisch zu erreichen. Am selben Tag wurde der Bf. zurück in das Gefängnis gebracht. Am 14.11.2005 ordnete das Bezirksgericht Centru seinen Rücktransport in das Zentrum in Entsprechung eines bereits am 11.11.2005 eingebrachten Eilantrags seines Rechtsvertreters an.

Am 24.11.2005 wurde der Bf. von einem Psychiater untersucht, der bei ihm unter anderem eine Angstdepression, verbunden mit ernstem existentiellen Stress, diagnostizierte.

Sechs Tage später wurde der Bf. mit Verdacht auf Herzinfarkt in das städtische Krankenhaus eingeliefert. Am 15.12.2005 hob das Bezirksgericht Centru die Untersuchungshaft mit der Maßgabe auf, der Bf. dürfe das Land nicht verlassen. Im Juni 2006 wurde ihm eine Behinderung zweiten Grades bescheinigt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung) und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

Laut dem Bf. war die medizinische Betreuung während der Haft unzureichend.

Der Bf. litt unter ernsten gesundheitlichen Problemen. Die Große Kammer stimmt insofern mit der IV. Kammer überein, wonach der medizinische Beistand, den der Bf. während seiner Anhaltung erhielt, mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand eine unmenschliche Behandlung darstellte. Verletzung von Art. 3 EMRK (15:2 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Myjer und Sajó).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:

Der Bf. rügt, für seine Anhaltung habe mit Ablauf der Haftanordnung am 22.10.2004 keine Rechtsgrundlage mehr bestanden.

Die IV. Kammer stellte unter Berufung auf bereits gegen Moldawien ergangene Urteile betreffend die konventionswidrige Praxis der Gerichte, Angeklagte vor der Hauptverhandlung anzuhalten, ohne gleichzeitig den der Anhaltung zugrunde liegenden Haftbeschluss zu verlängern, eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK fest. Die Große Kammer schließt sich dieser Auffassung an (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Sajó).

Zu den behaupteten Verletzungen der Art. 5 Abs. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 4 EMRK:

Ebenso wie die IV. Kammer hält die Große Kammer eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK für entbehrlich (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:

Der Bf. bringt vor, seine Rückführung in das Gefängnishospital ungeachtet der einstweiligen Empfehlung des EGMR habe ihn an der effektiven Ausübung seines Individualbeschwerderechts gehindert.

1. Wurde die einstweilige Maßnahme befolgt?

Die an einem Donnerstag erlassene einstweilige Maßnahme des EGMR empfahl der Regierung, den Bf. nicht aus dem Zentrum zu entlassen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese spätestens Freitag morgens Kenntnis von der einstweiligen Maßnahme erlangte, wurde der Rücktransport des Bf. in das Gefängnishospital nicht verhindert. Darüber hinaus beantragte der Anwalt des Bf. beim Bezirksgericht Centru den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um zu verhindern, dass sein Mandant vom Zentrum abgeholt werden könne.

Dazu kommt, dass die Regierung für ihr Vorbringen, der Bf. sei bereits am 10.11.2005 aus dem Zentrum entlassen worden, keinerlei Beweise lieferte, während aus einem dem GH vorliegenden Dokument hervorgeht, die medizinische Behandlung sei am 11.11.2005 im Gefängnishospital fortgesetzt worden. Angesichts der strengen Anforderungen betreffend die Protokollierung von Neuzugängen in derartigen Institutionen hätte der exakte Zeitpunkt der Ankunft protokolliert werden müssen.

Der GH sieht es daher nicht als erwiesen an, dass der Bf. in das Gefängnishospital überführt wurde, bevor die Regierung Kenntnis von der angezeigten Maßnahme erlangte.

2. Bestanden objektive Hindernisse für die Befolgung der einstweiligen Maßnahme?

Die Regierung bringt vor, eine Entscheidung betreffend den Haftort habe lediglich vom Bezirksgericht Centru getroffen werden können, das bereits am 11.11.2005 über die vom GH getroffene einstweilige Maßnahme informiert worden sei. Es habe versucht, die Parteien vorzuladen und – als sich dies als nicht machbar erwiesen habe – am nächsten Werktag, Montag, den 14.11.2005, eine Sitzung abgehalten.

Der GH stellt fest, dass zufolge einer an den Rechtsvertreter des Bf. ergangenen Mitteilung des „Obersten Rats für das Gerichtswesen" das Bezirksgericht Centru vom Regierungsvertreter Moldawiens offiziell am 14.11.2005, 14:19 Uhr, von der einstweiligen Maßnahme benachrichtigt wurde, worauf dieses die sofortige Rückführung des Bf. in das Zentrum anordnete. Da die Nachricht per Telefax erfolgte, kann sie kaum am 11.11.2005 abgeschickt worden sein, abgesehen davon datiert der Eingangsstempel mit 14.11.2005. Aber auch wenn man den Brief am 11.11.2005 unterzeichnet, aber erst am 14.11.2005 abgeschickt hätte, wäre eine solche Nachlässigkeit unvereinbar mit dem Erfordernis, unverzüglich für die Befolgung von einstweiligen Maßnahmen Sorge zu tragen.

Dies zeigt sich auch darin, dass am 11.11.2005 – einem Arbeitstag – niemand im Büro des moldawischen Regierungsvertreters anwesend war, um die dringenden Anrufe der Kanzlei des EGMR entgegenzunehmen. Der GH erachtet ein derartiges Verhalten für beunruhigend, da es das Fehlen einer Bereitschaft seitens der Behörden widerspiegelt, ihn bei der Verhinderung möglicherweise irreparabler Schäden zu unterstützen.

Was das Verhalten der Gerichte angeht, vermag der GH der Behauptung der Regierung in keiner Weise beizupflichten, das Bezirksgericht Centru habe am 11.11.2005 versucht, den Bf. und den Vertreter der Anklage gemeinsam vorzuladen. Der GH bezweifelt, dass es für die Staatsanwaltschaft unmöglich gewesen wäre, einen Vertreter zu einer Eilverhandlung zu entsenden, hätte diese doch keine meritorische, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Frage betroffen, nämlich ob der Bf. weiterhin im Zentrum verbleiben solle. Es bestand auch kein Anlass zur Befürchtung, dieser könne die strafrechtliche Untersuchung oder die öffentliche Ordnung gefährden. Es wäre daher nicht notwendig gewesen, den für den Fall des Bf. zuständigen Staatsanwalt vorzuladen, ein beliebiger Vertreter der Staatsanwaltschaft hätte es auch getan.

In jedem Fall wäre das Bezirksgericht gemäß § 246 der moldawischen StPO angehalten gewesen, über den Antrag des Rechtsvertreters des Bf. unverzüglich abzusprechen oder Gründe anzugeben, warum eine derartige Vorgangsweise nicht möglich sei. Der GH erinnert daran, dass dasselbe Gericht am 14.11.2005 innerhalb weniger Stunden die Rückführung des Bf. in das Zentrum anordnete.

Aber auch unter der Annahme, das Bezirksgericht wäre an diesem Tag an der Prüfung des Antrags gehindert gewesen, hätte es diesen wesentlich schneller bearbeiten können, sind doch erstinstanzliche Gerichte verpflichtet, an den Wochenenden und an Feiertagen einen Journaldienst einzurichten, um auf Eilanträge entsprechend reagieren zu können.

Die Regierung vermochte daher keine objektiven Hindernisse darzulegen, die einer Befolgung der einstweiligen Empfehlung entgegen gestanden wären.

3. Spielte der Gesundheitszustand des Bf. für die Befolgung der einstweiligen Maßnahme eine Rolle?

Die Regierung bringt erstmals vor der Großen Kammer vor, das Gesundheitsrisiko für den Bf. sei weniger schwerwiegend gewesen als ursprünglich angenommen. Die Tatsache, dass die Behörden die einstweilige Maßnahme erst drei Tage später befolgt hätten, habe den Bf. nicht dem Risiko einer dauerhaften Schädigung ausgesetzt.

Im vorliegenden Fall war den Behörden die Nichtexistenz eines Risikos für das Leben und die Gesundheit des Bf. nicht bekannt. Sie setzten den GH auch zu keinem Zeitpunkt über begründete Zweifel am Gesundheitszustand und an der Notwendigkeit der einen oder anderen Behandlungsform des Bf. in Kenntnis. Unter diesen Umständen sieht der GH keine Rechtfertigung für das Versäumnis der Behörden, Schritte zur Befolgung der einstweiligen Maßnahme zu unternehmen und das mutmaßliche Risiko für den Bf. zu verringern. Ein solches Verhalten muss in einer Situation, die für den Bf. zu irreparablen Schäden führen konnte, zumindest als nachlässig gewertet werden. Die Tatsache, dass das Risiko letztlich nicht eintrat und im Nachhinein erlangte Informationen den Schluss nahelegen, die gesundheitlichen Risiken seien überschätzt worden, vermag daran nichts zu ändern.

4. Ergebnis:

Der GH gelangt zu dem Ergebnis, dass die moldawischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Befolgung der einstweiligen Maßnahme nicht nachgekommen und dass keine Umstände vorgelegen sind, die sie von dieser entbunden hätten. Verletzung von Art. 34 EMRK (9:8 Stimmen; Sondervotum von Richter Šikuta, Sondervotum von Richter Malinverni, gefolgt von den Richterinnen und Richtern Costa, Jungwiert, Myjer, Sajó, Karakas und Lazarova Trajkovska).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 2.080,– für materiellen und € 15.000,– für immateriellen Schaden. € 7.000,– für Kosten und Auslagen (15:2 Stimmen; Sondervotum der Richter Myjer und Sajó ).

Vom GH zitierte Judikatur:

Ilascu u.a./MD und RUS v. 8.7.2004 (GK), NL 2004, 174.

Mamatkulov und Askarov/TR v. 4.2.2005 (GK), NL 2005, 23; EuGRZ 2005, 357.

Boicenco/MD v. 11.7.2006.

Holomiov/MD v. 7.11.2006.

Shtukaturov/RUS v. 27.3.2008, NL 2008, 79.

Anm.: Die IV. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 10.7.2007 Verletzungen von Art. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 1 EMRK (jeweils einstimmig) sowie von Art. 34 EMRK (6:1 Stimmen) festgestellt und eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzungen von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK nicht für notwendig erachtet (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.3.2009, Bsw. 39806/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 81) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Paladi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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